Der Gemeinderat hat am 15.03.2023 (Beschluss- Nr. 35/2023) die Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen, die der Rechtsaufsicht im Landratsamt Weimarer Land vorgelegen hat und nachfolgend bekannt gegeben wird.
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) des § 49 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2022, (GVBl. S. 489), und des § 8 der Satzung über die Straßenreinigung/Winterdienst im Gebiet der Gemeinde Grammetal (Straßenreinigungssatzung) hat der Gemeinderat der Gemeinde Grammetal in seiner Sitzung an 15.03.2023 folgende Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Die Gemeinde erhebt Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Straßenreinigungseinrichtung benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungseinrichtung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks.
(2) Als Straßenfrontlänge gilt
| a) | bei Vorderliegern die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und |
| b) | bei Hinterliegern die Länge derjenigen Grundstücksseite des hinterliegenden Grundstücks, die bei einer Parallelverschiebung des hinterliegenden Grundstücks an die Straße angrenzen würde. |
§ 4
Gebührensatz
(1) Die Gebühren betragen für die nach § 3 Abs. 1 abgerundete Straßenfrontlänge je Meter pro Kalenderjahr: 3,45 €.
(2) Für den Fall, dass die Straßenreinigungsgebühr der Umsatzsteuer unterliegen sollte, etwa wegen gesetzlicher Änderungen oder aufgrund Feststellung durch die Finanzverwaltung, erhöht sich Gebühr um die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmalig mit Beginn des Monats, der auf den Anschluss an die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung erfolgt, für den Rest des laufenden Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld zu Beginn eines Kalenderjahres für ein Kalenderjahr.
(2) Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung endet.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 verringern sich die jährlichen Gebührensätze (§ 4) für jeden Monat, in dem keine Gebührenschuld entstanden ist, um je ein Zwölftel.
(4) Eine Gebührenänderung, die sich aus einer Veränderung der die Gebührenschuld begründenden Tatsachen ergibt (z.B. Teilung des Grundstücks, Zusammenlegung von Grundstücken), wird mit Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats berücksichtigt.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Höhe der Gebühr wird zu Beginn eines Kalenderjahres durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt.
(2) Die Straßenreinigungsgebühr wird jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. in vier gleich hohen Teilbeträgen fällig. Auf Antrag kann eine Einmalzahlung zum 01.07. des Kalenderjahres erfolgen.
(3) Wird zu Beginn eines Kalenderjahres kein neuer Gebührenbescheid erlassen, so gelten die Festsetzungen des letzten Gebührenbescheides.
§ 7
Meldepflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Isseroda (ausgefertigt 03.06.2005, bekanntgemacht im Amtsblatt „Grammetalbote“ 06/2005 am 11.06.2005) außer Kraft.
Grammetal, den 02.05.2023
Gemeinde Grammetal
gez.
Bodechtel
Bürgermeister