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Grammetalbote Amtsblatt der Gemeinde Grammetal
Ausgabe 6/2026
Amtlicher Teil der Gemeinde
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Friedhofssatzung der Landgemeinde Grammetal

Der Gemeinderat der Landgemeinde Grammetal hat in seiner Sitzung vom 01.04.2026 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47),sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284), folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Landgemeinde Grammetal gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a)

Friedhof im Ortsteil Bechstedtstraß

b)

Friedhof im Ortsteil Hopfgarten

c)

Friedhof im Ortsteil Mönchenholzhausen

d)

Friedhof im Ortsteil Eichelborn

e)

Friedhof im Ortsteil Hayn

f)

Friedhof im Ortsteil Obernissa

g)

Friedhof im Ortsteil Sohnstedt

h)

Friedhof im Ortsteil Daasdorf am Berge

i)

Friedhof im Ortsteil Isseroda

j)

Friedhof im Ortsteil Niederzimmern

k)

Friedhof im Ortsteil Obergrunstedt

l)

Friedhof im Ortsteil Ulla

m)

Friedhof im Ortsteil Troistedt

n)

Friedhof im Ortsteil Ottstedt am Berge

§ 2

Friedhofszweck

(1)

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2)

Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tod Einwohner der Landgemeinde Grammetal waren oder

b)

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder

c)

innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Landgemeinde beigesetzt werden.

d)

überwiegend zu Lebzeiten Einwohner der Landgemeinde Grammetal waren und aus Gründen des Pflegebedarfes verzogen sind

e)

Totgeborene, Fehlgeborene und der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls ein Elternteil Einwohner der Landgemeinde Grammetal ist.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Landgemeinde Grammetal waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten (§ 2 Abs. 2 a bis d) bzw. deren Eltern ihren Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 2 e).

(3)

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1)

Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2)

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3)

Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Landgemeinde Grammetal in andere Grabstätten umgebettet.

(4)

Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5)

Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie - soweit möglich - bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6)

Ersatzgrabstätten werden von der Landgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe dürfen zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang betreten werden. Hiervon abweichende Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(2)

Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a)

das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

b)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c)

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e)

zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f)

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

g)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

h)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,

i)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

j)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

(3)

Gedenkfeiern sind im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und bedürfen deren Zustimmung.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)

Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(2)

Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3)

Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4)

Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5)

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7)

Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8)

Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.

(2)

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4)

Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(5)

Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(6)

Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Särge

(1)

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2)

Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3)

Als Material der Urnen sind nur leicht vergängliche Stoffe, die innerhalb der Ruhezeit umweltgerecht abbaubar sind, zugelassen (z. B. Naturholz, Naturfasern, Stärke, Pappe/Papier, durchlässiger Ton, Salz, Sand o.ä.). Gleiches gilt bei der Verwendung von Über- bzw. Schmuckurnen.

§ 9

Grabherstellung

(1)

Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird an den Bestattungspflichtigen übertragen. Sie haben sich hierzu eines Bestattungsunternehmens zu bedienen. Das beauftragte Bestattungsunternehmen zeigt der Friedhofsverwaltung die Beauftragung sowie die Erstellung der Grabstelle rechtzeitig vor der Bestattung an, so dass die ordnungsgemäße Herrichtung kontrolliert werden kann. Im Vorfeld kennzeichnet die Friedhofsverwaltung die entsprechende Grabstelle.

(2)

Für die Urnengemeinschaftsgräber obliegt das Ausheben der Grabstellen der Friedhofsverwaltung der Landgemeinde Grammetal. Das Verfüllen dieser Grabstellen obligt ebenfalls der Landgemeinde, kann jedoch in Absprache über das beauftragte Bestattungsunternehmen erfolgen.

(3)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(5)

Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(6)

Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Landgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes besonders strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel ist ein überwiegendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus einer Erdwahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte in eine andere Erdwahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte sind zulässig. Umbettungen aus und in Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(3)

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4)

Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 23 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Erdwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten bzw. Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(5)

Die Durchführung der Umbettung wird auf den Antragsteller übertragen. Er hat sich hierzu eines Bestattungsunternehmens zu bedienen. Das beauftragte Bestattungsunternehmen zeigt der Friedhofsverwaltung die Beauftragung sowie den Zeitpunkt der Umbettung rechtzeitig vor der Ausführung an.

(6)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7)

Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8)

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1)

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Erdwahlgrabstätten (EWG)

b)

Urnenwahlgrabstätten (UWG)

c)

Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGA)

d)

Ehrengrabstätten (EhrG)

(3)

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Erdwahlgrabstätten

(1)

Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2)

Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle kann eine Leiche bestattet werden. Die Maße der Grabstätten sind wie folgt festgelegt, können jedoch in Ausnahmefällen und nach Zustimmung des Friedhofsamtes, angepasst an die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Friedhofs, auch größer ausfallen. Maßgeblich für die Gebührenbemessung ist die Mindestfläche:

a)

1-stellige Erdwahlgräber haben mindestens eine Länge von 2,10 m und mindestens eine Breite von 1,00 m

b)

2-stellige Erdwahlgräber haben mindestens eine Länge von 2,10 m und mindestens eine Breite von 2,00 m

(3)

Erdwahlgrabstätten (3-stellige Erdwahlgräber) mit mehr als zwei Grabstellen sind als Familiengrab definiert. Familiengräber haben mindestens eine Länge von 2,10 m und mindestens eine Breite von 3,00 m. Sie dürfen bei Neuanlage eine Fläche von 9 m² nicht überschreiten. Historische Familiengräber (Altbestand) können hiervon abweichen.

(4)

Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(5)

Das Nutzungsrecht beginnt mit Verleihung des Nutzungsrechts.

(6)

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben wird.

(7)

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c)

auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d)

auf die Kinder,

e)

auf die Stiefkinder,

f)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g)

auf die Eltern,

h)

auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i)

auf die Stiefgeschwister,

j)

auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(8)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen und mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9)

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde.

(10)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11)

Auf das Nutzungsrecht von unbelegten Grabstätten kann jederzeit, ansonsten kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12)

Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14

Urnengrabstätten

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenwahlgrabstätten,

b)

Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonym, mit Namensnennung)

c)

Grabstätten für Erdbestattungen

(2)

Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten haben mindestens eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m. Die Grabfläche kann in Ausnahmefällen und nach Zustimmung des Friedhofsamtes, angepasst an die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Friedhofs, auch größer ausfallen. Maßgeblich für die Gebührenbemessung ist die Mindestfläche.

(3)

Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen. Grabschmuck, insbesondere Kränze und Gebinde sind ausschließlich an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche auf Urnengemeinschaftsgrabstätten beträgt 0,25 qm. Die genaue Ausführung der Beschriftung an Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung obligt allein der Friedhofsverwaltung, jedwede Änderung in Art, Beschaffenheit, Ausführung oder Umfang kann jederzeit vorgenommen werden.

(4)

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. In Erdwahl-Einzelgrabstätten dürfen bis zu 4 Urnen eingebracht werden. In Erdwahl-Doppelgrabstätten dürfen bis zu 8 Urnen eingebracht werden. In Familiengräbern dürfen Urnen in der Anzahl bestattet werden, dass für jede Urne eine Mindestfläche von 0,25 qm eingehalten wird.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Landgemeinde Grammetal.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2)

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.

(3)

Einfassungen aus Stein dürfen bei allen Grabarten mit einer Mindeststärke von 10 cm erstellt werden; bei Urnengräbern ist eine Mindeststärke von 5 cm einzuhalten.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit/Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(5)

An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Größe von 8 x 5 cm nicht übersteigen.

(6)

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Grabmale sind nicht auf die Einfassungen zu stellen.

§ 17

Genehmigung

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 6 genehmigungspflichtig.

(2)

Der Antragssteller hat bei Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.

(3)

Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt.

(4)

Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5)

Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.

(6)

Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln mit einer Größe bis zu (Höhe: 0,30 m; Breite: 0,30 m) oder Holzkreuze bis zu einer Größe von (Höhe: 1,00 m; Breite: 0,50 m); diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7)

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(8)

Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 18

Anlieferung

1)

Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

2)

Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 19

Standsicherheit von Grabmalen

(1)

Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2)

Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung 12 nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3)

Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 16.

§ 20

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1)

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist insoweit bei Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2)

Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Landgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3)

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.

(4)

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.

Der Ortschaftsrat kann Vorschläge hierfür einreichen. Die notwendigen, finanziellen Aufwendungen für sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Unterhaltungskosten für diese Grabmale sind durch verfügbare Mittel der Ortschaft sicherzustellen.

Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.

§ 21

Entfernung

(1)

Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2)

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Landgemeinde Grammetal über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3)

Die Entfernung einer Grabstätte nach den Absätzen 1 und 2 hat durch den Bauhof der Gemeinde oder eine Fachfirma (z.B. Garten- und Landschaftsbau, Steinmetz) zu erfolgen.

Die Entfernung durch eine Fachfirma ist vor dem Tätigwerden bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichtung und Instandhaltung

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 ff. hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2)

Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3)

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4)

Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5)

Erdgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6)

Bei Urnengemeinschaftsgrabstätten und Aschestreuwiesen ist einzig die Ablage von Blumen und Grabgestecken gestattet, hierzu sind ausschließlich die hierfür vorgesehenen Ablageflächen zu nutzen, jede darüber hinausgehende Ablagerung ist nicht gestattet und wird entfernt.

(7)

Jedwede Ablagerung vor und hinter den Grabstätten, wie Vasen, Messer, Dekogegenstände oder dergleichen sind verboten.

(8)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung; Entsprechendes gilt auch für anteilige Flächen an Rasengrabfeldern. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(9)

Chemische Pflanzenschutzmittel (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(10)

Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1)

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet und kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2)

Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

(3)

Der Verfügungsberechtigte nach § 22 Abs. 3 ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 21 Abs. 2 hinzuweisen.

VII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

(1)

Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3)

Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 25

Trauerfeier

(1)

Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2)

Die Aufbahrung in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3)

Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

Die Landgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden.

Im Übrigen haftet die Landgemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

1.

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3.

Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,

4.

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

5.

lärmt, spielt oder lagert

6.

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

7.

Druckschriften verteilt,

8.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

9.

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

10.

Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

d)

entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e)

entgegen den Festlegungen in § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

f)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 11 Abs. 2 vornimmt,

g)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabgrößen nach §§ 13, 14 und Grabmalen nach § 16 nicht einhält,

h)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 17 errichtet oder verändert,

i)

Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 19 und 20 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

j)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 21 Abs. 1, 2, 3 entfernt,

k)

die Entfernung durch eine Fachfirma nicht im Vorfeld der Friedhofsverwaltung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 anzeigt,

l)

Ablagerungen entgegen § 22 (Abs. 6, 7) vornimmt,

m)

Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 22 Abs. 9 verwendet,

n)

Grabstätten nach § 23 vernachlässigt,

o)

die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 betritt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Landgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen

a)

der Gemeinde Bechstedtstraß vom 22.11.2016

b)

der Gemeinde Hopfgarten vom 22.11.2007, zuletzt geändert durch die 1 Änderungssatzung vom 24.11.2009

c)

der Gemeinde Daasdorf vom 29.09.2011

d)

der Gemeinde Ottstedt vom 28.07.2000

e)

der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Troistedt vom 16.10.2007 und Genehmigungsvermerk des Kreiskirchenamtes Gotha vom 21.08.2008

f)

der Gemeinde Nohra vom 11.08.2014

g)

der Gemeinde Mönchenholzhausen vom 23.06.2009

h)

der Gemeinde Niederzimmern vom 26.05.2009

i)

der Gemeinde Isseroda vom 08.07.2009, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 24.10.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Grammetal, 28.05.2026

Roland Bodechtel

Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis nach § 21 Abs. 4 ThürKO

„Gemäß § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird darauf hingewiesen, dass für eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, die Verletzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“