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Grammetalbote Amtsblatt der Gemeinde Grammetal
Ausgabe 6/2026
Amtlicher Teil der Gemeinde
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Friedhofsgebührensatzung der Landgemeinde Grammetal

Der Gemeinderat der Landgemeinde Grammetal hat in seiner Sitzung vom 01. April 2026 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) vom 19. September.2000, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) folgende Satzung für die Friedhöfe in der Gemeinde Grammetal beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Landgemeinde Grammetal gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a)

Friedhof im Ortsteil Bechstedtstraß

b)

Friedhof im Ortsteil Hopfgarten

c)

Friedhof im Ortsteil Mönchenholzhausen

d)

Friedhof im Ortsteil Eichelborn

e)

Friedhof im Ortsteil Hayn

f)

Friedhof im Ortsteil Obernissa

g)

Friedhof im Ortsteil Sohnstedt

h)

Friedhof im Ortsteil Daasdorf am Berge

i)

Friedhof im Ortsteil Isseroda

j)

Friedhof im Ortsteil Niederzimmern

k)

Friedhof im Ortsteil Obergrunstedt

l)

Friedhof im Ortsteil Ulla

m)

Friedhof im Ortsteil Troistedt

n)

Friedhof im Ortsteil Ottstedt am Berge

§ 2

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)

Für die Benutzung der von der Landgemeinde Grammetal verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen werden im Rahmen der jeweils gültigen Friedhofssatzung der Landgemeinde Grammetal Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

(2)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) als Bestandteil der Satzung.

(3)

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Personalaufwand und den tatsächlich getätigten Auslagen berechnet.

(4)

Benutzungsgebühren werden für folgende Grabarten und Gebührentatbestände erhoben:

a)

Benutzungsgebühren für das Nutzungsrecht an folgenden Grabarten

I.

Erdwahlgrab-1-stellig

II.

Erdwahlgrab-2-stellig

III.

Erdfamiliengrab mehrstellig

IV.

Urnenwahlgrab

V.

Urnengemeinschaftsanlage mit Name

VI.

Urnengemeinschaftsanlage anonym

Benutzungsgebühren umfassen das Nutzungsrecht an einer spezifischen Grabstätte gemäß der jeweils gültigen Friedhofssatzung der Landgemeinde Grammetal als auch die Inanspruchnahme der allgemein zugänglichen Friedhofsanlagen für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren

b)

Benutzungsgebühren für die Nutzung von Trauerhallen

I.

Trauerhalle klein (Isseroda, Mönchenholzhausen, Obergrunstedt, Ottstedt am Berge)

II.

Trauerhalle groß (Niederzimmern)

Benutzungsgebühren für die Nutzung von Trauerhallen umfassen die Kosten für die Benutzung einer Trauerhalle der jeweiligen Kategorie für eine Trauerfeier

c)

Verlängerungsgebühren

Verlängerungsgebühren umfassen Benutzungsgebühren für das Nutzungsrecht an einer Grabart gem. Abs. (4) Pkt. a) sowie die Inanspruchnahme der allgemein zugänglichen Friedhofsanlagen für die Dauer von einem Jahr

(5)

Verwaltungsgebühren werden für folgende Gebührentatbestände erhoben:

a)

Bestattungsgebühren

b)

Grabbeseitigungsgebühren

c)

Verwaltungsgebühren zur Verlängerung eines Nutzungsrechts

d)

sonstige Verwaltungs- und Sondergebühren

Sonstige Verwaltungs- und Sondergebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Verwaltung erhoben, insbesondere für:

I.

die Umschreibung, Übertragung oder Rückgabe von Nutzungsrechten,

II.

die Erteilung von Genehmigungen nach der Friedhofssatzung,

III.

die Ausstellung von Bescheinigungen sowie

IV.

sonstige Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Friedhofsnutzung.

Gebühren für Leistungen des Bauhofs werden für tatsächlich erbrachte Leistungen erhoben, insbesondere für:

I.

bauliche und gärtnerische Arbeiten,

II.

Aushub und Verfüllung von Gräbern,

III.

Leistungen im Zusammenhang mit Trauerfeiern (z. B. Auf- und Abbau, Bereitstellung von Ausstattungen),

IV.

die Anlieferung von Materialien sowie

V.

Maßnahmen der Ersatzvornahme im Rahmen der Gefahrenabwehr.

(6)

Für den Fall, dass die Leistungen der Gemeinde Grammetal der Umsatzsteuer unterliegen sollten (z. B. auf Grund gesetzlicher Änderungen oder Feststellung der Finanzverwaltung), erhöht sich die zu entrichtende Gebühr um die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen sind im Gebührenverzeichnis entsprechend gekennzeichnet.

§ 3

Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner ist:

a)

bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige,

b)

wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2)

Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2)

Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

(3)

In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Sicherheitsleistungen, z. B. in Form von Vorauszahlungen, verlangen.

§ 5

Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen

a)

der Gemeinde Bechstedtstraß vom 22.11.2016

b)

der Gemeinde Hopfgarten vom 22.11.2007, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2008

c)

der Gemeinde Daasdorf vom 29.09.2011

d)

der Gemeinde Ottstedt am Berge vom 17.08.2000

e)

der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Troistedt vom 01.09.2013

f)

der Gemeinde Nohra vom 11.08.2014

g)

der Gemeinde Mönchenholzhausen vom 23.06.2009

h)

der Gemeinde Niederzimmern vom 27.10.2009

i)

der Gemeinde Isseroda vom 25.11.2010

und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Grammetal, 28.05.2026

 gez. Roland Bodechtel

 Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis nach § 21 Abs. 4 ThürKO

„Gemäß § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird darauf hingewiesen, dass für eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, die Verletzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Anlage 1: Gebührenverzeichnis der Friedhofsgebührensatzung der Landgemeinde Grammetal