Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Weimar
1. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 24.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht Weimar gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
19. Juni bis zum 23. Juni 2023
in der Gemeinde Grammetal, Schloßgasse 19, 99428 Grammetal, Hauptamt während der folgenden Dienststunden
| Mo | 13.00 - 16.00 Uhr |
| Di | 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr |
| Do | 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Fr | 08.00 - 10.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht aus.
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll (Gemeinde Grammetal, Schloßgasse 19, 99428 Grammetal, Hauptamt) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem Grunde aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Grammetal, d. 25.05.2023
gez.
Bodechtel
Bürgermeister
Text §§ 32 bis 34 GVG:
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.