Geoproxy Thüringen (Zugriff: 2023-03) Übersichtsplan – Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäbliche Darstellung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Grammetal hat am 15.03.2023 mit Beschluss Nr. 31/2023 (V.Nr. 2023/039) in öffentlicher Sitzung die Aufhebung des Bebauungsplanes für das Allgemeine Wohngebiet „Am Eichgraben" im OT Troistedt als Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Planfassung vom Februar 2023.
Die Satzung wurde durch die höhere Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 09.05.2023 (AZ. I/2/Hau-092.1-29.1103.001/23) gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Die Erteilung dieser Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes „Am Eichgraben“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, einschließlich der Begründung, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Aufhebungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke der Flur 5 der Gemarkung Troistedt: 13 (teilweise), 474, 475, 482, 484/3, 484/4, 484/10, 484/11 sowie 484/22 (teilweise).
Für den räumlichen Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans
ist nachfolgender Lageplan maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Jedermann kann die Aufhebung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Gemeinde Grammetal in 99428 Grammetal / OT Isseroda, Schloßgasse 19 im Bauamt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Grammetal, den 12.05.2023
Gemeinde Grammetal
gez. — Siegel
Roland Bodechtel
Bürgermeister