Die Gemeinde Grammetal erlässt aufgrund § 19 Abs. (3) Buchstabe c) der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Grammetal die folgende Förderrichtlinie zur Förderung des Ehrenamts und bürgerschaftlichen Engagements nach § 2 Abs. (1) ThürEhrAG.
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die finanzielle Förderung des Ehrenamts, von Vereinen, des Brauchtums, der Heimatpflege und des Sports ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Grammetal. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Förderung durch den Antragssteller. Ein Rechtsanspruch auf Förderung erwächst auch nicht aus dieser Richtlinie.
(2) Die Zuständigkeit der Ortschaften gemäß § 45a ThürKO über die Entscheidung über die Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel bleiben von dieser Richtline unberührt.
(3) Die finanzielle Förderung gemäß dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
(4) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind nachrangig gegenüber der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), dem Thüringer Ehrenamtsgesetz (ThürEhrAG), dem Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG), der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV), der Hauptsatzung der Gemeinde Grammetal, der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Grammetal und der Haushaltssatzung der Gemeinde Grammetal.
§ 2
Kreis der Antragsberechtigten
(1) Antragsberechtigt im Sinne dieser Richtlinie für finanzielle Förderung durch die Gemeinde Grammetal sind alle Vereine, Organisationen, Gruppierungen und Initiativen mit Sitz in der Gemeinde Grammetal.
(2) Antragsteller müssen nach Ziel und Betätigung erkennen lassen, dass sie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und insbesondere die darin verankerten Grundrechte anerkennen.
§ 3
Allgemeine Grundsätze der Förderung
(1) Förderungsfähig sind Veranstaltungen und Projekte mit vorrangig überörtlichem Charakter und eindeutigem Bezug zur Gemeinde Grammetal. Örtliche Veranstaltungen und Projekte können nachrangig gefördert werden. Als förderungsfähig gelten insbesondere Veranstaltungen und Projekte aus den folgenden Bereichen:
| a. | Kinder- und Jugendförderung |
| b. | Heimatpflege und Heimatkunde |
| c. | Denkmalschutzes und Denkmalpflege |
| d. | Feuer- und Katastrophenschutz |
| e. | Sport |
| f. | Kunst und Kultur |
| g. | Jugend- und Altenhilfe |
| h. | Bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. |
| i. | Umwelt- und Naturschutz |
(2) Alle geförderten Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein. Entgelte dürfen erhoben werden.
(3) Sofern zweckgebundene Mittel für die Förderung des Sports, der Kultur oder für Kinder und Jugendliche im Haushalt eingeplant sind, sind diese für die entsprechenden Zwecke zuerst zu nutzen, bevor zweckungebundene Mittel für die Ehrenamtsförderung in Anspruch genommen werden.
§ 3a
Fördersätze und Förderhöhe
(1) Für die finanzielle Förderung von Veranstaltungen und Projekten gelten die folgenden max. Fördersätze:
| - | max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Veranstaltungen und Projekte mit Einnahmen |
| - | max. 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Veranstaltungen und Projekte ohne Einnahmen |
(2) Bei Veranstaltungen und Projekten von oder für Kinder und Jugendliche ist abweichend von Absatz (1) ein Fördersatz von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zulässig.
(3) Die maximale Förderhöhe beträgt 2.500 Euro. Diese Maßgabe gilt auch dann, wenn sich nach den Absätzen (1) und (2) eine höhere Förderhöhe ergeben würde.
§ 4
Antragsverfahren
(1) Die nach § 2 dieser Richtlinie berechtigten Antragssteller reichen einen Antrag auf Förderung entsprechend der Anlage 1 bei der Gemeindeverwaltung ein.
(2) Der Antragssteller hat die Gemeinde bei Veränderungen der Angaben zu informieren.
(3) Über die Annahme, Ablehnung oder Verweisung eines Förderantrages sowie die Förderhöhe entscheidet der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport per Beschluss gemäß der in § 3 festgelegten Grundsätze und der in § 3a festgelegten Fördersätze bzw. Förderhöhen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Kenntnisnahme der Stellungnahmen zuständiger Ortschaftsräte nach eigenem Ermessen.
(4) Der Gemeinderat kann die Entscheidung über den Förderantrag gemäß § 19 Abs. (7) der Geschäftsordnung des Gemeinderates sowie gemäß § 26 Abs. (3) Satz 2 ThürKO an sich ziehen.
§ 5
Auszahlung, Verwendungsnachweisverfahren, Rückforderung
(1) Über die Entscheidung des Ausschusses erhält der Antragsteller von der Verwaltung einen Zuwendungs- bzw. Ablehnungsbescheid.
(2) Die Förderung darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Sie wird in der Regel nach Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projektes ausgezahlt. Hierzu ist der Verwaltung ein Verwendungsnachweis nach Anlage 2 unverzüglich bis spätestens zum 31.03. des auf den Zuwendungsbescheid folgenden Jahres einzureichen. Auf Antrag kann der Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport eine vorzeitige Auszahlung der Förderung bewilligen.
(3) Der Verwendungsnachweis ist dem Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(4) Bei einer zweckentfremdeten Verwendung, unrichtigen Angaben oder verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die gewährte Zuwendung zurückgefordert werden.
(5) Der Empfänger der Zuwendung hat in angemessener Weise auf die Förderung aufmerksam zu machen. Dazu zählt die Erwähnung der Förderung auf Flyern, Plakaten oder Aushängen.
§ 6
Inkrafttreten
Die Richtline tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Richtline über freiwillige Leistungen der Gemeinde Grammetal zur Vereinsförderung vom 07.12.2022.
Grammetal, den 30.06.2025
Gemeinde Grammetal
gez. Bodechtel
Bürgermeister