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Grammetalbote Amtsblatt der Gemeinde Grammetal
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil der Gemeinde
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Bekanntmachung: Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Grammetal

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.06.2025 mit Beschluss Nr. 37/2025 die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Grammetal beschlossen. Die Rechtsaufsicht im Landratsamt Weimarer Land hat mit Datum 30.06.2025 die Genehmigung (Akz. 11.90.05-38-1)) erteilt.

Die Satzung wurde am 01.07.2025 (Bereitstellungstag) im Internet bekanntgemacht.

Nachfolgend erfolgt die nachrichtliche Bekanntmachung im Amtsblatt.

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Grammetal

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2.Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.September 2000, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2.Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Grammetal in der Sitzung vom 18.06.2025 die folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde vom … hiermit bekannt gemacht wird: (Beschluss-Nr. 37/2025 vom 18.06.2025)

§ 1

Steuererhebung

Die Gemeinde Grammetal erhebt eine Vergnügungssteuer auf Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte als örtliche Aufwandssteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 2

Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung gegen Entgelt von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte)

a)

in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung,

b)

in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsstätten, Wettannahmestellen, Tankstellen, Raststätten, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie Räumlichkeiten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

(2) Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(3) Als für die Öffentlichkeit zugänglich gelten auch solche Orte, die nur gegen Entgelt oder nur von bestimmten Personenkreisen betreten werden dürfen.

§ 3

Steuerbefreiungen

Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten

a)

mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten, Kirmessen, Kirchweihen oder ähnlichen Veranstaltungen üblicher Art sowie Zirkusveranstaltungen,

b)

ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),

c)

die in ihrem Spielablauf vorwiegend individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billard und Darts).

§ 4

Steuerschuldverhältnis, Haftende

(1) Steuerpflichtiger ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.

(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 8 Verpflichtete.

§ 5

Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

1.

in den Fällen des § 2 Absatz 1 Buchstabe a

a)

bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.

b)

bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit deren Anzahl pro angefangenen Kalendermonat.

2.

in den Fällen des §2 Absatz 1 Buchstabe b

bei Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit deren Anzahl pro angefangenen Kalendermonat.

(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die lückenlos und fortlaufend die Daten ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).

§ 6

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat)

a)

je Spielgerät nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a

mit Gewinnmöglichkeit 11 v. H. der Bruttokasse,

mindestens

 — 

60,00 €

ohne Gewinnmöglichkeit

30,00 €

b)

je Spielgerät nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b

mit Gewinnmöglichkeit

50,00 €

ohne Gewinnmöglichkeit

25,00 €

c)

je Spielgerät, mit dem Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder sexuelle Handlungen dargestellt werden (Gewaltspiel), unabhängig vom Aufstellungsort

mit Gewinnmöglichkeit 30 v. H. der Bruttokasse,

mindestens

 — 

300,00 €

ohne Gewinnmöglichkeit

300,00 €

(2) Die Steuerschuld entsteht für jeden Betriebsmonat (Kalendermonat), in dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 a und b erfüllt sind. Angefangene Monate zählen als ganzer Monat. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes ein gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(3) Bei der Verwendung von Chips, Weiterspielmarken (Token) oder dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

§ 7

Besteuerungsverfahren

(1) Der Steuerpflichtige ist gemäß § 15 Abs.1 Nr. 4 a) ThürKAG in Verbindung mit § 149 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung bei der Gemeinde Grammetal auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten. Die Gemeinde kann Abweichungen zu den amtlichen Anlagenvordrucken zulassen, soweit die eigenen Meldungen des Steuerpflichtigen mindestens die geforderten Angaben der amtlichen Vordrucke enthalten.

(2) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Absatz 1 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.

(3) Wird die Steuerschuld abweichend von der Erklärung oder durch Schätzung festgesetzt, ergeht ein Steuerbescheid. Durch Schätzung kann die Steuerschuld insbesondere dann festgesetzt werden, wenn keine Steueranmeldung abgegeben wurde oder die nach Absatz 2 geforderten Anlagen unvollständig sind. Bei Festsetzung durch Steuerbescheid wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(4) Die Steueranmeldung muss vom Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

§ 8

Melde- und Anzeigepflichten, Steueraufsicht

(1) Der Steuerpflichtige hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl bzw. Entfernung der Spielgeräte sowie Änderung der eingesetzten Spiele an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

(2) Die Anzeigen und Anmeldungen nach Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung.

(3) Zur Sicherung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten können die Bediensteten der Gemeinde Grammetal ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume bzw. Aufstellorte von Steuerpflichtigen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

(4) Die Steuerpflichtigen haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein könnten, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sind sie oder die von ihnen benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen oder sind die Auskünfte zur Klärung der Sachverhalte unzureichend oder versprechen Auskünfte des Veranstalters keinen Erfolg, so können Beauftragte der Gemeinde Grammetal auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen.

(5) Die im Absatz 4 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder denen der Gemeinde Grammetal vorzulegen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 ThürKAG in seiner jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a)

als Steuerpflichtiger entgegen § 7 Absatz 1 die Steueranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

b)

als Steuerpflichtiger entgegen § 7 Absatz 2 der Steueranmeldung die geforderten Anlagen nicht oder nicht vollständig beifügt,

c)

als Steuerpflichtiger entgegen § 8 Absatz 1 die Anzeige von Aufstellung, Veränderung oder Entfernung eines Spielgerätes unterlässt,

d)

als Steuerpflichtiger entgegen § 8 Absatz 4 bei der Feststellung von für die Besteuerung erheblichen Sachverhalten nicht mitwirkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann auf Grundlage des § 18 ThürKAG nach dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 10

Datenverarbeitung und -schutz

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß § 16 Absatz 1 i. V. m. § 19 Absatz 2 Thüringer Datenschutzgesetz durch die Gemeinde Grammetal zulässig:

a)

Name, Vorname

b)

Anschrift

c)

Bankverbindung

d)

Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-)Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Steuerpflichtige im Rahmen der Anmeldung macht.

(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a)

aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,

b)

aus dem Einwohnermelderegister (§ 28 Absatz 8 i. V. m. § 28 Absatz 1 Thüringer Meldegesetz) und

c)

in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z. B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzungen über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Gemeinde Nohra vom 26.08.1996, der Gemeinde Isseroda vom 24.05.1993 in der geänderten Fassung vom 03.12.2001, der Gemeinde Niederzimmern vom 12.03.1996 in der geänderten Fassung vom 10.09.1996 und der Gemeinde Bechstedtstraß vom 05.05.1998 außer Kraft.

Grammetal, den 01.07.2025

Gemeinde Grammetal

gez.

Roland Bodechtel

Bürgermeister