Titel Logo
Grammetalbote Amtsblatt der Gemeinde Grammetal
Ausgabe 8/2023
Ortschaft Obernissa
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeisters der Ortschaft Obernissa am 17. September 2023

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeisters der Ortschaft Obernissa am 17. September 2023

1.

In der Ortschaft mit Ortschaftsverfassung Obernissa der Gemeinde Grammetal wird am 17. September 2023 ein Ortschaftsbürgermeister als Ehrenbeamter der Ortschaft gewählt.

Zum Ortschaftsbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Mona­ten seinen Aufenthalt in der Ortschaft mit Ortschaftsverfassung hat; der Aufenthalt in der Ortschaft mit Ortschaftsverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet der Ort­schaft mit Ortschaftsverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Haupt­wohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Be­kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

Zum Ortschaftsbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Ge­währ dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenver­hältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortschaftsbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl ge­genüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wis­sentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staats­sicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zu­sammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderli­chen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bun­desbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).

1.1

Wahlvorschläge für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewer­bers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbe­zeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahl­berechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlaus­schuss die Unterzeichnung für ungültig.

In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. So­weit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauf­tragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärun­gen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Er­klärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftli­che Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahl­leiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden.

1.2

Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:

a)

das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

b)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,

c)

die Bezeichnung des Beauftragten und seines StelIvertreters,

d)

die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

a)

die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Auf­nahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Ein­richtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,

b)

eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Ver­sammlung,

c)

Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teil­nehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.

1.3

Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Ge­burtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindes­tens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortschaftsbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:

Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrich­tungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünf­te einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenver­hältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.

2.

Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstim­mung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vor­schlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Ver­sammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Ange­hörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Ver­sammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahl­vorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teil­nehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberech­tigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gele­genheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vor­zustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).

3.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thü­ringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, im Gemeinderat der Gemeinde Grammetal, im Ortschaftsrat der Ortschaft Obernissa vertreten sind, müssen neben den Un­terschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wäh­lergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).

3.1

Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag, im Gemeinderat oder im Ortschaftsrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tra­gen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtig­ten wie Ortschaftsratsmitglieder (insgesamt 16 Unterschriften) zu wählen sind. Ein ge­meinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahl-vorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Weimarer Land oder im Gemeinderat der Gemeinde Grammetal oder im Ortschaftsrat der Ortschaft Obernissa vertreten ist.

3.2

Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wähler­gruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.

3.3

Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften per­sönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Gemeinde Grammetal bis zum 14. August 2023, 18.00 Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigen­händige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde Grammetal mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während folgender Zeiten in der Gemeinde Grammetal, Schloßgasse 19 (Zimmer 18),

Mo

13.00 - 15.30 Uhr

Die

08.00 - 12.00 Uhr und 13.00-15.30 Uhr

Do

08.00 - 12.00 Uhr und 13.00-17.30 Uhr und

Fr

08.00 - 11.00 Uhr

ausgelegt.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperli­chen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeinde Grammetal aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintra­gungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung ei­nes Eintragungsscheins vorliegen.

Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurück­genommen werden.

3.4

Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde Grammetal mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.

4.

Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 04. August 2023 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Grammetal, Schloßgasse 19, 99428 Grammetal einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 04. August 2023 bis 18.00 Uhr durch ge­meinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehr­heit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.

5.

Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt.

6.

Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde Grammetal unver­züglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätes­tens am 14. August 2023 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 15. August 2023 tritt der Wahlaus­schuss der Gemeinde Grammetal zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvor­schläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunal­wahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvor­schlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.

7.

Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetz­lichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorheri­gen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

8.

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

Grammetal, den 22.06.2023

Gemeinde Grammetal

gez. Buss

Wahlleiter