1. Am 01. September finden die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters im Ortsteil mit Ortschaftsverfassung Daasdorf a. Berge von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2. Die Ortschaft ist in einen Stimmbezirk eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat:
| Stimmbezirk | Wahllokal |
| 2-Daasdorf a. Berge | Gemeindehaus, Trautermannweg 2, 99428 Grammetal |
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf eintragen.
4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum o.g. Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Sofern am 01. September 2024 bei der Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfe der Stimmen erhält und dieses der Wahlausschuss am 03. September feststellt, findet am 15. September 2024 eine Stichwahl statt.
Die entsprechende Wahlbekanntmachung erfolgt gemäß § 13 Abs. 5 der Hauptsatzung der Gemeinde durch Veröffentlichung einer elektronischen Ausgabe des Bekanntmachungstextes auf der Internetseite der Gemeinde(https://www.grammetal.de/buergerservice-und-verwaltung/bekanntmachungen-landgemeinde/.)
Grammetal, d. 31.07.2024
Buss
Gemeinde Grammetal
Wahlleiter
Schloßgasse 19
99428 Grammetal