Aufgrund der §§ 27, 44 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 283) erlässt die Gemeinde Grammetal als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Grammetal, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören:
| a) | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; |
| b) | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) | das Zubehör, wie z.B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. |
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen
| a) | öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Absatz 4), |
| b) | alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und baulichen Anlagen, |
| c) | die öffentlichen Toilettenanlagen. |
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.
Hierzu gehören:
| a) | Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; |
| b) | Kinderspielplätze sowie Fußball- und Bolzplätze; |
| c) | Gewässer und deren Ufer. |
§ 3
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
| a) | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Spielgeräte, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen, zu beschmieren oder zu bekleben. |
| b) | auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. |
| c) | Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z.B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) im öffentlichen Straßenraum auszubringen oder in die Kanalisation einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. |
| d) | Es ist verboten öffentliche Anlagen zu verunreinigen: im Besonderen sind Papier-, Obstreste, Zigarettenkippen, Kaugummis oder andere Kleinstabfälle in dafür vorgesehene Abfallbehältnisse einzuwerfen. |
| e) | Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muss eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern aufstellen und diese rechtzeitig entleeren. |
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
§ 4
Wildes Zelten
Innerhalb der bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) ist das Zelten, Lagern oder Nächtigen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, dort insbesondere auf vorhandenen Bänken und Stühlen, untersagt.
§ 5
Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in die Kanalisation geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt (Frostwetter) jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 6
Betreten und Befahren von Eisflächen
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Gemeindeverwaltung dafür freigegeben worden sind.
§ 7
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll und Gewerbeabfällen, ist verboten.
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z.B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand (nicht auf der Fahrbahn) abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Sperrmüll darf maximal 24 Stunden vor dem Abholtermin im öffentlichen Straßenbereich zur Abholung bereitgestellt werden.
(3) Haus- und Gewerbemüll sowie sonstige Mülltonnen oder Behälter sind außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen. Gelbe Tonnen, Papier- und Restmülltonnen oder Behälter dürfen frühestens am Tag vor der Entsorgung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden und sind danach, ebenso wie nicht abgefahrene Gegenstände, unverzüglich auf das Hausgrundstück zu bringen. Spätestens jedoch am Tage nach der Entsorgung dürfen Mülltonnen nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum oder außerhalb der Standflächen abgestellt sein.
§ 8
Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Ladekabeln, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt oder belegt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
§ 9
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, müssen Sicherheitsmaßnahmen, wie Absperren oder Aufstellen von Warnzeichen, getroffen werden. Beim Absperren von öffentlichem Verkehrsraum ist unverzüglich die Ordnungsbehörde der Gemeinde zu informieren und die Art und der Umfang anzuzeigen.
§ 10
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
§ 11
Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet und Personen nicht belästigt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Hunde nicht durch langanhaltendes Bellen oder Heulen stören. Das Gleiche gilt sinngemäß für das Halten von anderen Tieren. In allen Ortsteilen der Gemeinde Grammetal sind aufgrund ihres ländlichen Charakters die üblichen Tierlaute (z.B. Gekrähe, Geblöke, Gebell, Gewieher) zu dulden.
(2) Wer Hunde, giftige Tiere, Nutztiere oder sonstige Tiere, von denen besondere Gefahren ausgehen können, außerhalb von Zwingern oder Stallungen frei hält, hat dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überwinden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können.
(3) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass das Tier Personen oder Tiere ausdauernd anbellt oder sie anspringt.
(4) Es ist untersagt, Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen und in öffentlichen Brunnen, Teichen, Wasserbecken (z.B. Kneipbecken) baden zu lassen.
(5) Hunde sind auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen an der Leine zu führen. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann. In Bereichen, die stark von Menschen frequentiert werden, insbesondere auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen, sind Hunde stets an einer reißfesten, höchstens 1,20 m langen Leine zu führen.
(6) Jeder Hundehalter hat sicherzustellen, dass Hunde in den in Absatz 5 genannten Bereichen nur von Personen geführt werden, die in der Lage sind, die Hunde jederzeit sicher an der Leine zu halten und körperlich zu beherrschen.
(7) Durch Kot von Haustieren dürfen öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Tierhalter oder die mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragten sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die dazu erforderlichen Utensilien (z.B. Tüten) sind stets mitzuführen und auf Verlangen den befugten Kontrollkräften der Polizei- und Ordnungsbehörde vorzuweisen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(8) Es ist im gesamten Gemeindegebiet untersagt, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen freilebende Tiere zu füttern oder Futter für freilebende Tiere auszulegen.
§ 12
Bekämpfung verwilderter Tauben
(1) Verwilderte Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht gefüttert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.
§ 13
Unbefugte Werbung
(1) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,
| a) | Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; |
| b) | Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; |
| c) | Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger außerhalb des Geltungsbereiches der Sondernutzung- bzw. Plakatierungssatzung der Gemeinde aufzustellen oder anzubringen. |
§ 14
Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abendruhe).
Für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
(3) Während der Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen, u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG) vom 21. Dezember 1994 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15
Offene Feuer im Freien
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern ist genehmigungspflichtig.
(2) Erlaubnisfrei ist die Nutzung von Feuerschalen, Feuerkörben und ähnlichen Gegenständen bis 100 cm Durchmesser. Diese dürfen jedoch nur mit naturbelassenem Stückholz betrieben werden.
(3) Die Ausnahmegenehmigung (gem. Absatz 1) ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
(4) Jedes genehmigte oder erlaubnisfrei zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(5) Offene Feuer im Freien müssen folgende Mindestabstände einhalten:
| a) | 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen |
| b) | 50 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leichtentzündlichem Bewuchs, |
| c) | 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen sowie sonstigen brennbaren Stoffen, |
| d) | 10 m vom Kronentraufbereich von Bäumen. |
(6) Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren durch Rauch, Qualm, Gestank oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Sollten sich während des Abbrennens eines Feuers Wetterverhältnisse einstellen, die die Entstehung einer in Satz 1 genannten Gefahr begünstigen bzw. verursachen (z.B. starker Wind), ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
(7) Andere Bestimmungen (wie z.B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
§ 16
Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen
In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere
| - | das Befahren sowie das Halten oder Parken auf öffentlichen Grünanlagen, |
| - | aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen), |
| - | die Verrichtung der Notdurft, |
| - | die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit (z.B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken). |
§ 17
Anpflanzungen
Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
§ 18
Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeindeverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde Grammetal (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
§ 20
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft und gilt für die Dauer von 20 Jahren.
Gemeinde Grammetal 10.07.2025
gez.
Roland Bodechtel
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Bekanntmachung unter www.grammetal.de am: 10.07.2025
Nachrichtliche Bekanntmachung im Grammetalboten 08/2025 vom 09.08.2025