Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 290) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) hat der Gemeinderat der Gemeinde Grammetal in seiner Sitzung am 02.04.2025 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Grammetal (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Grammetal vom (Datum des Inkrafttretens) werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind:
| a) | der Antragsteller oder |
| b) | der Erlaubnisinhaber oder |
| c) | derjenige, der eine Sondernutzung ausübt. |
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenberechnung
(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
(5) Für den Fall, dass die Leistungen der Gemeinde Grammetal der Umsatzsteuer unterliegen sollten (etwa auf Grund gesetzlicher Änderungen oder Feststellung der Finanzverwaltung), erhöht sich die zu entrichtende Gebühr/das zu entrichtende Entgelt um die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
| a) | auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis, |
| b) | auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres, |
| c) | Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung. |
(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 5
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).
§ 7
Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Sondernutzungsgebührensatzungen außer Kraft:
Anlage: Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Grammetal, d. 30.07.2025
Gemeinde Grammetal
gez.
Roland Bodechtel
Bürgermeister
Bereitstellungstag im Internet: 30.07.2025
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
| Abkürzungen: | p/T = pro Tag | p/M = pro Monat |
| p/W = pro Woche | p/J = pro Jahr |
| p/m2 = pro Quadratmeter |
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| Gebühren | Benutzungsart/Bezugsgröße für die Berechnung der Gebühr | Zeitraum für die Erhebung der Sondernutzungsgebühr in Euro | |
| I. Gebührengruppe 1 | |||
| Kreuzungen | |||
| 1.01 | Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Masten | 5,-- bis 260,--p/J | |
| Schienen- und Seilbahnen, | ||
| höhengleich | ||
| 1.02 | - | unbefristet | 25,-- bis 515,--p/J |
| 1.03 | - | befristet | 10,-- bis 105,--p/M |
| höhenfrei | ||
| 1.04 | - | unbefristet | 5,-- bis 105,--p/J |
| 1.05 | - | befristet | 5,-- bis 55,--p/M |
| Förderbänder u. a. einschl. Masten, Schächten u. dgl. | ||
| 1.06 | - | unbefristet | 5,-- bis 105,--p/J |
| 1.07 | - | befristet | 5,-- bis 55,--p/M |
| Längsverlegungen |
| |
| 1.08 | Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Masten, je angef. 100 m | 5,-- bis 55,--p/J | |
| 1.09 | Gleise je angef. 100 m | 5,-- bis 55,--p/J | |
| Bauliche Anlagen einschl. Schildern, Pfosten, Masten, u. a. | ||
| Schilder und Pfosten, Hinweisschilder (außer Werbeschildern) bis 0,4 m² | ||
| 1.10 | - | unbefristet | 2,50 bis 10,--p/J |
| 1.11 | - | befristet | 2,50 bis 5,--p/W |
| über 0,4 m² und Werbeschilder (unter und über 0,4 m²) | ||
| 1.12 | - | unbefristet | 25,-- bis 55,--p/J |
| 1.13 | - | befristet | 5,-- bis 55,--p/W |
| Masten außerhalb einer Nutzung gem. Ziffer 1.01 und 1.09 | ||
| 1.14 | - | unbefristet | 5,-- bis 55,--p/J |
| 1.15 | - | befristet | 2,50 bis 10,--p/M |
| Gerüste | ||
| 1.16 | bis zu 10 m Frontlänge und bis zu 2 Monaten | einmalig 25,-- | |
| 1.17 | für jeden weiteren Monat | 15,-- | |
| 1.18 | über 10 m Frontlänge und bis zu 2 Monaten | einmalig 55,-- | |
| 1.19 | für jeden weiteren Monat | 20,-- | |
| Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen (maßgebender Basiswert sind 30 m²) | ||
| 1.20 | - | im gesamten Gemeindegebiet umzäunte Fläche bis zu 30 m² | 20,--p/M |
| 1.21 | - | über 30 m² bis zu 50 m² | 45,--p/M |
| 1.22 | - | über 50 m² bis zu 100 m² | 85,--p/M |
| 1.23 | - | für jede weiteren angefangenen 100 m² | 55,--p/M |
| 1.24 | bei gleichzeitiger Benutzung der Bauzäune zu Werbezwecken | doppelte Gebühr der Ziff. 1.20-1.23 | |
| Vorübergehende, befristete Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten oder -wagen |
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| 1.25 | - | bis zu 2 Monaten | einmalig 2,50 bis 25,-- |
| 1.26 | für jeden weiteren angefangenen Monat | 2,50 bis 15,-- p/M | |
| Vorübergehende, befristete Aufstellung von Maschinen, Containern, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend, benutzter Fläche |
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| 1.27 | - | bis zu 30 m² | 10,-- p/W |
| 1.28 | - | über 30 m² bis zu 50 m² | 25,-- p/W |
| 1.29 | - | über 50 m² bis zu 100 m² | 35,-- p/W |
| 1.30 | - | für jede weiteren angefangene 100 m² | 55,-- p/W |
| 1.31 | Lagerung von Material | wie Ziff. 1.27bis 1.30 | |
| Überfahren von Gehwegen in Anspruch genommene Flächen | ||
| 1.32 | - | bis zu 10 m² | 10,-- p/W |
| 1.33 | - | über 10 m² bis zu 20 m² | 20,-- p/W |
| 1.34 | - | über 20 m² bis zu 50 m² | 55,-- p/W |
| 1.35 | - | über 50 m² bis zu 100 m² | 105,-- p/W |
| 1.36 | - | über 100 m² | 255,-- p/W |
| Aufgrabungen aller Art (ausgenommen Aufgrabungen i. S. von § 10 Abs. 1 Sondernutzungssatzung) pro lfd. m Baugrube (maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1 m) |
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| 1.37 | - | bei einer Baugrubenbreite bis zu 1 m | 1,--p/T, mindestens jedoch 2,50 p/T |
| 1.38 | - | bei einer Baugrubenbreite über 1 m | 1,50 p/T, mindestens jedoch 5,-- p/T |
| II. Gebührengruppe 2 | |||
| Bauliche Anlagen | |||
| 2.01 | Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske | 55,- bis 2550,- p/M | |
| 2.02 | Schaufenster, Schaukästen und Ausstellungspavillons, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren errichtet wurden, p/m² überragte Fläche | 5,-- bis 25,-- p/M | |
| Werbeanlagen und Warenautomaten (einschl. Personenwaagen) mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden, wenn sie mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen und/oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen p/m² genutzte Fläche |
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| 2.03 | - | auf Dauer | 25,-- bis 255,-- p/J |
| 2.04 | - | vorübergehend | 2,50 p/W mindestens jedoch 5,-- p/W |
| 2.05 | Verladestellen, Großwagen p/m2 genutzter Fläche | 5,-- bis 55,-- p/J | |
| Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben, bei denen wegen ihres Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis nicht als erteilt gelten kann: |
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| 2.06 | - | Gesimse und Fensterbänke innerhalb einer Höhe von 3,0 m über der Geländeoberfläche mit einer Ausladung von über 0,10 m; | Zu Ziff. 2.06 bis 2.09: Die Gebühr beträgt 6 % des Verkehrswertes des begünstigten Grundstücks, bezogen auf den Quadratmeter. Bei unbefristeter Sondernutzungserlaubnis Kapitalisierungsmöglichkeit; bei 99 Jahren Laufzeit und 4 %iger Verzinsung, Mindestgebühr 25,-- p/J |
| 2.07 | - | Bauteile, soweit sie nicht unter die Gebührenziffern 2.02 bis 2.05 fallen, innerhalb einer Höhe von 3,0 m über der Geländeoberfläche, soweit die Gehwegbreite um mehr als 5 % bzw. mehr als 0,20 m, bei Gebäudesockeln um mehr als 0,10 m überragt wird; | |
| 2.08 | - | Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, soweit sie mehr als 0,50 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen | |
| 2.09 | - | Arkaden und Unterbauungen | |
| Anm. zu Gebührenziffern 2.06 bis 2.09: Bezugsgröße ist die Fläche, die über die jeweils angegebenen Maße hinaus überragt oder unterbaut wird. |
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| III. Gebührengruppe 3 | |||
| Gewerbliche Veranstaltungen | |||
| 3.01 | Ausstellungswagen | 55, -- bis 105,-- p/W | |
| 3.02 | Verkaufsstände p/m2 genutzter Fläche | 5,-- p/W mind. 10,-- p/W | |
| Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien (nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft) p/m² genutzter Fläche |
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| 3.03 | - | in den Monaten Mai bis September | 1,50 p/M |
| 3.04 | - | in der übrigen Jahreszeit | 1,00 p/M |
| 3.05 | Ausstellungsstände und -gegenstände vor Geschäften p/m2 genutzter Fläche | 1,50 p/W mind. 2,50 p/W | |
| 3.06 | Sonstige gewerbliche Veranstaltungen (unbeschadet Gebührenziff. 3.07 - 3.08) | 5,--p/W/m2 mind. 25,--p/W | |
| Übermäßige Straßenbenutzung i. S. der StVO | ||
| 3.07 | Motorsportliche Veranstaltungen gem. § 29 Abs. 2 StVO oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Veranstaltung | 105,-- bis 255,-- p/T | |
| 3.08 | Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke Sonstige vorübergehende, nichtkommerzielle Sondernutzung | 25,-- p/T | |
| 3.09 | Informationsstände je Stand Für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen, kann die Gebühr erlassen werden. | 2,50 p/T | |
| 3.10 | Fahnenmasten, Transparente u. ä. | 5,-- bis 15,-- p/W | |
| 3.11 | Schaukästen, soweit sie über die Baufluchtlinie hinausragen | 25,-- bis 130,- p/J | |
| 3.12 | freistehende Schaustelleinrichtungen (Vitrinen usw.) | 2,50 p/W/m2, mind. 10,-- p/W | |