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Grammetalbote Amtsblatt der Gemeinde Grammetal
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil der Gemeinde
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Amtlicher Teil der Gemeinde

Satzung der Gemeinde Grammetal über die Erhebung von Gebühren für Plakatierungen

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 290) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBL I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I S. 409), hat der Gemeinderat der Gemeinde Grammetal in seiner Sitzung am 02.04.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebung von Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Plakatierungen auf allen öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Grammetal im Sinne von § 1 der Satzung über das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen der Gemeinde Grammetal vom (Datum des Inkrafttretens) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Plakatierungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Plakatierung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenschuldner sind gleichrangig der Antragsteller und der Erlaubnisnehmer. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenbefreiung

(1) Die Werbung im Rahmen von Wahlen und Abstimmungen (Bundestagswahlen, Europawahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen), folgend Wahlwerbung genannt, ist gebührenfrei.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr soll auch abgesehen werden, wenn die Plakatierung überwiegend im öffentlichen Interesse für die Gemeinde Grammetal ist oder ausschließlich gemeinnützigen oder sonstigen förderungswürdigen Zwecken dient.

§ 4

Gebührenberechnung

(1) Die Gebühr für Veranstaltungsplakatwerbung und sonstige Plakatwerbung aller Art beträgt

a)

für Hängeplakate bis Größe A1 der Werbefläche 1,00 €/Plakat,

b)

für Hängeplakate in der Ausführung als Doppelplakat bis Größe A0 der Werbefläche 2,00 €/Plakat,

c)

für Werbebanner/Großflächenplakate bis zu 5 m² Werbefläche 20,00 €/Woche,

d)

für Werbebanner/Großflächenplakate über 5 m² bis max. 10 m² Werbefläche 30,00 €/Woche.

(2) Neben der Erhebung der Gebühren für die Plakatierung erhebt die Gemeinde Grammetal Verwaltungsgebühren pro Plakatierungsantrag. Die Verwaltungsgebühren betragen 11,00 €.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Plakatierungsgebühr entsteht mit der Erteilung der Plakatierungserlaubnis. Gebühren für Plakatierungen ohne Erlaubnis entstehen mit dem Beginn der Plakatierung.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und werden 14 Tage nach dessen Ausstelldatum fällig. Sie sind zu entrichten für die Dauer der Erlaubnis, im Falle der Plakatierung ohne Erlaubnis bis zur Beendigung der Plakatierung.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen kann die Plakatierungsgenehmigung widerrufen werden.

§ 6

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Plakatierung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.

(2) Entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Plakatierungsgenehmigung aus Gründen widerrufen wird, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 7

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 (1), 234 (1), 234 (2), 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 (1) Nr. 5 a, b und Nr. 6 b ThürKAG).

§ 8

Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Plakatierungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde durch die Plakatierung zusätzlich entstehen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Grammetal, d. 30.07.2025

Gemeinde Grammetal

gez.

Roland Bodechtel

Bürgermeister

Bereitstellungstag im Internet: 30.07.2025