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Grammetalbote Amtsblatt der Gemeinde Grammetal
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil der Gemeinde
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Amtlicher Teil der Gemeinde

Satzung der Gemeinde Grammetal über das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen (Plakatierungssatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 290), und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBL I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I S. 409), hat der Gemeinderat der Gemeinde Grammetal in seiner Sitzung am 18.06.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Durchführung von Veranstaltungsplakatwerbung und Plakatwerbung anlässlich stattfindender Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen (nachfolgend Plakatwahlwerbung genannt) sowie sonstiger Plakatwerbung aller Art auf allen öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Grammetal.

Veranstaltungs- oder Plakatwahlwerbung ist jede kurzzeitig errichtete Plakatwerbeanlage, die der Unterrichtung über Veranstaltungen und Wahlen dient. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Plakate, Tafeln und Werbebanner.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören die Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen, entsprechend § 2 Abs. 2 ThürStrG und § 1 Abs. 4 FStrG.

§ 2

Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht

Die Benutzung der im § 1 bezeichneten Straßen für das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Grammetal. Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig.

§ 3

Erlaubnisantrag

Die Plakatierungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Ausübung der Plakatierung bei der Gemeinde Grammetal mit folgenden Angaben zu stellen:

a)

den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers; Antragsteller, die unter den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 2 der Plakatierungsgebührensatzung fallen, unter Beifügung eines Vereinsregisterauszuges oder ähnlichen Nachweises.

b)

Anbringen von Werbeanlagen (Plakatierung) Anzahl, Größe, Dauer und Werbegrund

c)

Aufstellen von Werbeanlagen (Werbeaufsteller) genauer Aufstellort, Anzahl, Größe, Dauer und Werbegrund

§ 4

Erlaubnis

(1) Die Erteilung einer Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Grammetal. Sie wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Auflagen können auch nach der Erlaubniserteilung angeordnet werden, wenn dies auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zum Schutz der öffentlichen Straßen erforderlich ist.

(2) Sonstige erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltungs- oder Wahlwerbung nicht ersetzt.

§ 5

Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Plakatierer hat die Plakate mit dem Aufkleber „Plakatierung genehmigt“ zu versehen. Plakate ohne Aufkleber werden umgehend durch Mitarbeiter der Gemeinde Grammetal entfernt und sichergestellt. Die Kosten hierfür trägt der Erlaubnisnehmer der Plakatierung.

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Durchführung der Veranstaltungs- oder Wahlwerbung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sache so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat alle von ihm angebrachten Anlagen mit Ablauf der Plakatierungserlaubnis zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Nicht fristgemäß entfernte Plakate werden auf Kosten des Erlaubnisnehmers zur Plakatierung entfernt und sichergestellt.

§ 6

Zulässigkeit von Werbeanlagen

(1) Bei Veranstaltungs- oder Wahlwerbung, die in den Geh- oder Radweg ragt, muss die Mindesthöhe der Unterkante des Plakates mindestens 220 cm, an Bundesstraßen 250cm, betragen.

(2) Werbeanlagen dürfen nur errichtet werden, wenn ein Mindestabstand von 50 cm, an Bundesstraßen von 75 cm zur Fahrbahn eingehalten werden kann.

§ 7

Unzulässigkeit von Werbeanlagen

(1) Unzulässig sind Werbeanlagen, die auf Grund ihrer farblichen Gestaltung, ihrer Form oder sonstigen Außenwirkung eine Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs oder für die Sicherheit und Ordnung darstellt.

(2) Unzulässig ist das Bekleben, Verhängen oder Verstellen von Fassaden, Stützen, Mauern, Wartehallen oder sonstigen, nicht für Werbung oder Informationen vorgesehenen Flächen mit Plakaten oder Anschlägen.

(3) Unzulässig ist die Plakatierung an Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtungsanlagen und Bäumen.

(4) Unzulässig ist die Plakatierung an Standorten an denen Werbeanlagen die Sicht auf ein Verkehrsschild verdecken oder beeinträchtigen bzw. die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränken oder die im Umkreis von 15 Metern um Kreuzungs- und Einmündungsbereiche und um lichttechnische Signalanlagen stehen.

(5) Unzulässig ist Veranstaltungswerbung, welche für die Dauer von mehr als drei Wochen und Wahlwerbung, welche für die Dauer von mehr als sieben Wochen (sechs Wochen vor dem Termin der Wahl und einer Woche nach diesem Termin) errichtet werden soll.

(6) Bei Wahlwerbung sind des Weiteren die Wahlgesetze zu berücksichtigen.

§ 8

Haftung

(1) Mit der Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltungs- oder Wahlwerbung übernimmt die Gemeinde Grammetal keinerlei Haftung, auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde Grammetal für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Veranstaltungs- oder Wahlwerbung. Er haftet der Gemeinde Grammetal dafür, dass die von ihm ausgeübte Benutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seiner Bediensteten oder aus der Verrichtung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Gemeinde Grammetal von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde Grammetal erhoben werden können.

§ 9

Gebühren

Für die Erlaubnis zum Aufstellen oder Anbringen von Werbeanlagen werden Gebühren nach Maßgabe der Plakatierungsgebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 dieser Satzung Werbeanlagen ohne Erlaubnis anbringt bzw. aufstellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass vor der Ausübung der Plakatierung diese bei der Gemeinde Grammetal beantragt wird,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 erteilten Bedingungen und Auflagen der zuständigen Behörde, die an die Erlaubnis geknüpft waren, nicht nachkommt,

3.

entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung die Werbeanlagen nicht fristgemäß entfernt und den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt.

(2) Gemäß § 50 ThürStrG und § 23 FStrG sowie § 19 Abs. 2 ThürKO i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann jeder Fall der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 51 Abs. 2 OBG ist die Gemeinde Grammetal.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Grammetal, d. 30.07.2025

Gemeinde Grammetal

gez.

Roland Bodechtel

Bürgermeister

Bereitstellungstag im Internet: 30.07.2025