Titel Logo
Grammetalbote Amtsblatt der Gemeinde Grammetal
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil der Gemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Hauptsatzung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.06.2024 mit Beschluss Nr. 27/2024 die Neufassung der Hauptsatzung beschlossen. Die Rechtsaufsicht im Landratsamt Weimarer Land hat mit Datum 12.07.2024 die Eingangsbestätigung (Akz. 11.90.05-25-3) erteilt.

Die Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:

Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Grammetal in der Sitzung am 19.06.2024 die folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Name

Die Gemeinde führt den Namen Grammetal.

§ 2 Dienstsiegel

Das Dienstsiegel trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen“, im unteren Halbbogen die Umschrift „Gemeinde Grammetal“ und zeigt das Wappen des Freistaats Thüringen.

§ 3 Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

  1. Bechstedtstraß
  2. Daasdorf a. Berge
  3. Eichelborn
  4. Hayn
  5. Hopfgarten
  6. Isseroda
  7. Mönchenholzhausen
  8. Niederzimmern
  9. Nohra
  10. Obergrunstedt
  11. Obernissa
  12. Ottstedt a. Berge
  13. Sohnstedt
  14. Troistedt
  15. Ulla
  16. Utzberg

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(2) Die Ortsteile führen ihre Namen unter Anfügung an den Namen der Gemeinde (z.B. Grammetal OT Bechstedtstraß).

§ 4 Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)

(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO:

  1. Bechstedtstraß
  2. Daasdorf a. Berge
  3. Eichelborn
  4. Hayn
  5. Hopfgarten
  6. Isseroda
  7. Mönchenholzhausen
  8. Niederzimmern
  9. Nohra
  10. Obergrunstedt
  11. Obernissa
  12. Ottstedt a. Berge
  13. Sohnstedt
  14. Troistedt
  15. Ulla
  16. Utzberg

Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften entspricht der räumlichen Abgrenzung der Ortsteile gemäß § 3.

(2) Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt nach den folgenden Regelungen:

a)

Es gelten die Regelungen der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) für die Gemeinderatsmitglieder in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Wahlen der Mitglieder der Ortschaftsräte finden am Tag der Gemeinderatswahlen statt, sofern der Gemeinderat keinen anderen Termin festsetzt.

b)

Wählbar und wahlberechtigt sind alle Bürger der Gemeinde, die ihren Hauptwohnsitz in der Ortschaft haben. Die Vorschriften des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) über die Wählbarkeit und Wahlberechtigung für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds finden entsprechende Anwendung.

c)

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, sich zur Wahl schriftlich zu bewerben. Der Wahlvorschlag muss den Vor- und Nachnamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, den Beruf sowie die Unterschrift des Bewerbers enthalten. Als Beauftragter des Wahlvorschlags gilt der Einreicher.

d)

Die öffentliche Bekanntmachung der als gültig zugelassenen Wahlvorschläge erfolgt spätestens am 6. Tag vor der Wahl in alphabetischer Reihenfolge der Bewerber unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Geburtsjahres.

e)

Die Wahl der Mitglieder des Ortschaftsrats wird als Mehrheitswahl durchgeführt. Die Bewerber werden auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge abgedruckt.

Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Wahlvorschlag (Bewerber) aber nur eine Stimme geben. Ist die Anzahl der gültigen Wahlvorschläge kleiner als die Anzahl der jeweils zu wählenden Ortschaftsratsmitglieder, wird der Stimmzettel um die entsprechende fehlende Anzahl mit freien Zeilen ergänzt. Der Wähler kann seine Stimme/n dann dadurch vergeben, dass er auf dem Stimmzettel die eingetragenen Wahlvorschläge ankreuzt und zusätzlich in die freien Zeilen wählbare Person/en mit Nachnamen, Vornamen sowie Beruf einträgt. Auf die Angabe des Berufes kann dabei verzichtet werden, wenn Namensdopplungen ausgeschlossen sind. Anderenfalls dient sie als konkrete Stimmzuordnung auf die gewählte Person. Ist der Beruf nicht bekannt, kann dafür ein anderes geeignetes Zuordnungskriterium verwendet werden (z. B. Angabe der Anschrift).

(3) Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters.

(4) Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:

  1. Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  2. Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, insbesondere der Ortsfeuerwehr,
  3. Benennung und Umbenennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; bei Doppelbenennungen mit Verwechslungsgefahr entscheidet der Gemeinderat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat,
  4. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen,
  5. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht,
  6. Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,
  7. Pflege von Partner- und Patenschaften,
  8. Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten,
  9. Benutzung, Unterhaltung und Ausstattung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Kinderspielplätze, der Freizeitangebote für junge Menschen, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens,
  10. Wahl oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt und der Landgemeinde diese Rechte zustehen,
  11. Benutzung der Schulungs- oder Versammlungsräume der in der Ortschaft gelegenen Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr, die dem örtlichen Brandschutz dienen, im Einvernehmen mit der Ortsteilfeuerwehr.

(5) Der Ortschaftsrat unterbreitet Vorschläge zu:

  1. der Auflösung der Ortsteile und Ortschaften, der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile und Ortschaften, deren Benennung sowie der Änderung der Einteilung und der Benennung, jeweils soweit die Ortschaft betroffen ist,
  2. wesentlichen Änderungen der Zuständigkeiten des Ortschaftsrats durch die Hauptsatzung,
  3. dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer die Ortschaft betreffenden Gestaltungssatzung,
  4. dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines die Ortschaft betreffenden Bebauungsplans,
  5. dem Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit nicht der Ortschaftsrat nach Absatz 4 Nr. 4 entscheidet,
  6. der Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben,
  7. der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben im Gebiet der Ortschaft,
  8. der Planung, Errichtung, Übernahme, wesentlichen Änderung und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,
  9. der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Landgemeinde in der Ortschaft,
  10. beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft,
  11. dem Abschluss neuer Partner- und Patenschaften der Landgemeinde,
  12. der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen,
  13. der Wahl oder Berufung von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt, der Landgemeinde diese Rechte zustehen und nicht der Ortschaftsrat nach Absatz 4 Nr. 10 entscheidet,
  14. der Einrichtung einer Schiedsstelle, die den Bereich der Ortschaft umfasst, und Wahl der Schiedsperson für diese Schiedsstelle.

§ 5 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortschaften der Landgemeinde entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In der Ortschaft einer Landgemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortschaftsrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Einwohnerversammlung

(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7 Einwohnerfragestunde

(1) Der Gemeinderat räumt den Einwohnern der Gemeinde Grammetal in jeder öffentlichen Sitzung am Beginn bzw. Ende der Sitzung die Möglichkeit ein, Fragen zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Thema muss sich auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Grammetal beziehen und in öffentlicher Sitzung zu behandeln sein.

(2) Die Höchstdauer der Einwohnerfragestunde beträgt 30 Minuten.

(3) Das Rederecht wird den Einwohnern in der Reihenfolge der Meldung nach Angabe des Namens und des Wohnorts erteilt.

(4) Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurzgefasst sein, sollen die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten und sind auf zwei Angelegenheiten je Anfragenden begrenzt. Zulässig sind zwei Nachfragen des Einwohners.

(5) Der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter nimmt mündlich Stellung. Eine Aussprache bzw. Beratung dazu findet nicht statt.

(6) Anfragen, die in der Sitzung nicht beantwortet werden konnten, werden schriftlich - soweit möglich - bis 4 Wochen nach der Sitzung oder in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gemeinderats beantwortet.

§ 8 Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 9 Bürgermeister

Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

§ 10 Beigeordnete

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten ehrenamtlichen Beigeordneten.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Beigeordneten sind als Ehrenbeamte zu ernennen.

(3) Der erste Beigeordnete ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Als Verhinderung gelten insbesondere die urlaubsund krankheitsbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters und die Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes. Ist auch der erste Beigeordnete verhindert, erfolgt die Vertretung durch den zweiten Beigeordneten.

§ 11 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Technik und der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderlichen Endgeräte (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon) stellt die Gemeinde den Mitgliedern des Gemeinderates zur Verfügung. Für die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) ist jedes Mitglied des Gemeinderates selbst verantwortlich.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 12 Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, welches im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren d'Hondt.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

(4) Beschließende Ausschüsse können anstelle des Gemeinderats über über- und außerplanmäßige Ausgaben bis 20.000 Euro nach Maßgabe des § 58 ThürKO entscheiden.

§ 13 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

  • die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,
  • die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,
  • Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,
  • Umfragen in Jugendforen oder
  • die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchen Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 14 Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinde- oder Ortschaftsrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

  • Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,
  • Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,
  • Mitglied des Ortschaftsrates = Ehrenmitglied des Ortschaftsrates,
  • Ortschaftsbürgermeister = Ehrenortschaftsbürgermeister,
  • Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,
  • sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 15 Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 75 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 20 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes (Abs. 1), des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung (Abs. 2) und der Reisekosten (Abs. 3) entsprechend.

(5) Ehrenamtliche Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses jeweils eine Entschädigung in Höhe von 15,00 Euro. Sofern die Funktion des Wahlleiters nicht durch den Bürgermeister wahrgenommen wird, erhält der Wahlleiter für seine Tätigkeit neben dem Sitzungsgeld zusätzlich eine einmalige Pauschalentschädigung in Höhe von 60,00 €.

(6) Mitglieder eines Wahlvorstandes für die Urnen- und Briefwahl erhalten bei der Durchführung der Wahlen eine Entschädigung in Höhe von:

a)

Bürgerinnen und Bürger

  • 50,00 Euro für jedes Mitglied am Wahltag,

  • 20,00 Euro Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z.B. Europa- und Kommunalwahl),
  • 20,00 Euro am Folgetag (bei Unterbrechung der Ergebnisermittlung und Fortführung am Folgetag)

b)

Bedienstete der Gemeinde

  • 20,00 Euro für jedes Mitglied am Wahltag

  • 10,00 Euro Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z.B. Europa- und Kommunalwahl),
  • Zusätzlich wird Freizeitausgleich in Höhe von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen oder bei Beamten gesetzlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gewährt.
  • Bedienstete der Gemeinde können auf Antrag als Bürgerin/Bürger eingesetzt und gemäß Abs. 6 a) entschädigt werden. Der Antrag ist bereits im Rahmen der Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit als Wahlhelfer, spätestens aber vor der Versendung der Berufungsschreiben zu stellen.

c)

Zuschläge

  • 30,00 Euro für den Wahlvorsteher
  • 20,00 Euro für den stellvertretenden Wahlvorsteher
  • 20,00 Euro für den Schriftführer
  • 10,00 Euro den stellvertretenden Schriftführer

Die vorstehenden Entschädigungsregelungen gelten sinngemäß auch bei Volks- und Bürgerentscheiden.

(7) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhält der Vorsitzende eines Ausschusses eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 20 Euro.

Ist der Ausschussvorsitzende verhindert, erhält der stellvertretende Ausschussvorsitzende für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro.

(8) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigungen:

-

der Erste Beigeordnete

400 Euro,

-

der Zweite Beigeordnete

150 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Bechstedtstraß

300 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Daasdorf a. Berge

300 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Eichelborn

300 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Hayn

300 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Hopfgarten

500 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Isseroda

500 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Mönchenholzhausen

500 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Niederzimmern

700 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Nohra

300 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Obergrunstedt

300 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Obernissa

300 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Ottstedt a. Berge

300 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Sohnstedt

300 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Troistedt

300 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Ulla

500 Euro,

-

der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft

Utzberg

300 Euro.

(9) Mitglieder des Ortschaftsrates, die durch den Ortschaftsrat mit der Erstellung einer Niederschrift beauftragt sind, erhalten neben dem Sitzungsgeld eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15,00 Euro je Sitzung für diese Aufgabe. Gleiches gilt im Falle der Beauftragung einer ehrenamtlich tätigen Person, die nicht Mitglied des Ortschaftsrates ist.

(10) Die Stellvertreter der Ortschaftsbürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 8.

§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite https://www.grammetal.de/buergerservice-und-verwaltung/bekanntmachungen-landgemeinde/. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

Eine zusätzliche nachrichtliche Veröffentlichung (nicht ortsüblich) der Satzung erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Grammetal „Grammetalbote“.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an der Verkündungstafel am Verwaltungssitz der Gemeinde in Isseroda (am Zugang zum Verwaltungsgebäude der Gemeinde Grammetal, Schloßgasse 19) sowie an den Verkündungstafeln gemäß Abs. 4. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der öffentlichen Bekanntmachungen auf der Internetseite https://www.grammetal.de/buergerservice-und-verwaltung/bekanntmachungen-landgemeinde/.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortschaftsrates werden durch Aushang an den Verkündungstafeln der jeweiligen Ortschaft bekanntgemacht:

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortschaftsrats ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 17 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 18 Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

(2) Die Hauptsatzung tritt am 01.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22.01.2020 in der Fassung der 5. Änderung vom 23.01.2024 außer Kraft.

Gemeinde Grammetal

Grammetal, d. 02.09.2024

gez.

Bodechtel

Bürgermeister