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Gemeinde-Nachrichten Kaulsdorf
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Kaulsdorf - Festsetzung zu Jahresbeginn

Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung der Grundsteuer der Gemeinde Kaulsdorf für das Kalenderjahr 2024

1. Festsetzung bei gleichbleibender Grundsteuer:

Diese Festsetzung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.

Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung, auf der Grundlage des letzten zugesandten Grundsteuerbescheides, festgesetzt. (In diesem Fall werden keine Bescheide verschickt.)

Die Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Steuerbescheides.

2. Festsetzung bei Änderungen gegenüber dem Vorjahr:

Soweit Änderungen in den Besteuerungsunterlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird auf der Grundlage eines aktuellen Grundsteuermessbescheides vom Finanzamt Pößneck, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024, evtl. auch rückwirkend, durch die Gemeinde neu festgesetzt.

(Nur in diesem Fall erhalten die Steuerpflichtigen einen neuen Grundsteuerbescheid)

3. Festsetzung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessung:

Bei der Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke, bei denen kein Einheitswert vorliegt und somit lt. § 42 GrStG die Grundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage bewertet werden, gilt Folgendes:

Sind im vergangenen bzw. zurückliegenden Kalenderjahren bauliche Veränderungen an den betreffenden Objekten vorgenommen worden, ist der Steuerpflichtige zur erneuten Abgabe einer Grundsteuererklärung aufgefordert. Wir weisen darauf hin, dass es eine Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen gibt. Diese Pflicht zur Abgabe einer Änderungsmitteilung liegt allein beim Eigentümer des betreffenden Objektes. (Formulare hierzu erhalten Sie in der Gemeinde Kaulsdorf)

Bei keiner Änderung gegenüber dem Vorjahr gilt ebenfalls der zuletzt zugeschickte Steuerbescheid der Gemeinde.

Zahlungsaufforderung

Liegt uns eine Einzugsermächtigung der Steuerpflichtigen vor, wird die Grundsteuer zu den Fälligkeiten durch die Gemeinde Kaulsdorf eingezogen.

Die Steuerpflichtigen, die keine SEPA-Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt, zu entrichten.

Die regelmäßigen Fälligkeiten für Ratenzahlungen sind am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. sowie für Jahreszahler am 01.07. oder 15.08. (Fälligkeiten siehe letzter Grundsteuerbescheid)

Das Verschicken von Zahlungserinnerungen unterbleibt aus Kostengründen. Bei Nichteinhaltung der Fälligkeiten müssen Sie mit Belastungen durch Mahngebühren und Säumniszuschlägen rechnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Bekanntmachung gilt als Erlass der Grundsteuerbescheide. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen.

Bitte beachten sie:

Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung und ändert nichts an der fristgerechten Zahlung.

gez. Barczus

Bürgermeisterin

Hinweis zu den Grundsteuerbescheiden:

Die hier veröffentlichte Steuerfestsetzung bezieht sich nicht auf die Grundsteuerreform und den zu diesem Zweck verschickten Feststellungserklärungen von der Finanzverwaltung. Die Festsetzung der Grundsteuer mit Beurteilung der Eigentumsverhältnisse zum Stichtag 01.01.2022 und der einher-gehenden Neubewertung aller Objekte wird erst ab dem Kalenderjahr 2025 wirksam.

Auch die bisherige Festsetzung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessung (ersichtlich auf dem Grundsteuerbescheid) fällt erst ab dem Kalenderjahr 2025 weg.

Im Kalenderjahr 2024 gelten somit noch die festgesetzten Messbeträge bzw. Grundsteuerbeträge nach altem Recht.