Die nachstehende 1. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Kaulsdorf für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Gemeinderäte der Gemeinde Kaulsdorf beschlossen in ihrer Sitzung am 22.11.2024 die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 (Beschluss Nr. 23-4/24) mit deren Anlagen.
Die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde zur 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 wurde mit Schreiben vom 03.12.2024 (eingegangen am 05.12.2024) der Gemeinde Kaulsdorf übergeben. Die 1.Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile und kann nach § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO im Amtsblatt der Gemeinde Kaulsdorf -Gemeindenachrichten- bekannt gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach der Veröffentlichung zu den Öffnungszeiten des Gemeindeamtes Kaulsdorf für zwei Wochen öffentlich aus.
Es besteht jedoch die Möglichkeit bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2024 zu den Öffnungszeiten des Gemeindeamtes Einsicht in die Planungsunterlagen zu erhalten.
Hinweis:
Verstöße wegen Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dies hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Erfolgt dies nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntgabe, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Kaulsdorf, den 05.12.2024
Barczus
Bürgermeisterin
Auf Grund § 60 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt die Gemeinde Kaulsdorf folgende Nachtragshaushaltssatzung:
§ 1
Die Höhe der Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt bleiben unverändert.
§ 2
Kreditaufnahmen sind weiterhin nicht vorgesehen.
§ 3
Die Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt ändern sich nicht.
§ 4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern bleiben unverändert.
§ 5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites bleibt unverändert.
§ 6
Der Umlagebetrag für die Tätigkeit als erfüllende Gemeinde bleibt unverändert.
§ 7
Es gilt der beiliegende Stellenplan, welcher geändert wurde.
§ 8
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.