Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBI. S. 87) und des § 126 Absatz 1 Nr. 2 BauGB hat der Gemeinderat der Gemeinde Kaulsdorf in seiner Sitzung am 14.07.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Straßennamen und Straßenschilder
(1) Die Gemeinde Kaulsdorf gibt ihren öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Namen und stellt entsprechende Namensschilder auf.
(2) Die Benennung erfolgt mittels Beschluss des Gemeinderates.
(3) Die Anbringung der Namensschilder obliegt der Gemeinde Kaulsdorf.
(4) Die Straßenbezeichnung eines Grundstückes richtet sich nach dem Hauptzugang, den das Grundstück zur Straße hat.
§ 2
Duldungspflicht
Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts nach Art. 233 § 4 EGBGB von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen von Straßenschildern zu dulden. Die Eigentümer sind rechtzeitig zu informieren.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kaulsdorf über Straßennamen und Hausnummern vom 30.04.1998 außer Kraft.
Kaulsdorf, den 10.02.2023