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Gemeinde-Nachrichten Kaulsdorf
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Ordnungsbehördliche Verordnung

über die Festsetzung, Anbringung und Gestaltung von Hausnummern

(Hausnummernverordnung) vom 10.02.2023

für das Gebiet der Gemeinde Kaulsdorf sowie der Gebiete der zu erfüllenden Gemeinden

Hohenwarte, Drognitz und Altenbeuthen

Die Gemeinde Kaulsdorf erlässt, auf Grundlage des § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18.06.1993 (GVBI. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBI. S. 229, 254) und § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674), als Ordnungsbehörde und nach Anhörung der zu erfüllenden Gemeinden Hohenwarte, Drognitz und Altenbeuthen folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich, Zweck

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Kaulsdorf einschließlich ihrer Ortsteile sowie als erfüllende Gemeinde für das Gebiet der Gemeinden Hohenwarte, Drognitz und Altenbeuthen.

(2) Diese ordnungsbehördliche Verordnung dient der einheitlichen Vergabe von Hausnummern an Gebäudegrundstücken zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gewährleistung der rechtzeitigen Erreichbarkeit durch Rettungsdienste und Feuerwehr.

§ 2

Vergabe der Hausnummern

(1) Die Gemeinde Kaulsdorf erteilt von Amts wegen oder auf Antrag die Hausnummern (erstmalige Erteilung, Umnummerierung). Bestehen für bereits bebaute Grundstücke, die unter diese Verordnung fallen, keine Hausnummern, erfolgt die Festsetzung durch die Gemeinde Kaulsdorf.

(2) Die Erteilung erfolgt für rechtmäßig errichtete und genehmigte Gebäude.

(3) In der Regel erhält jedes Gebäudegrundstück (entsprechend § 2 Abs. 2 dieser Verordnung) eine Hausnummer. Bei Häusern mit mehreren Eingängen bzw. Treppenhäusern, zwischen denen keine allgemein zugängliche Verbindung besteht, erhält jeder Eingang eine gesonderte Hausnummer.

Bilden mehrere Gebäude eine wirtschaftliche Einheit, erhalten diese eine gemeinsame Hausnummer.

(4) Für neu errichtete Gebäude in Baulücken oder hinterreihig liegend, werden im Bedarfsfall bestehende Hausnummern mit zusätzlichen alphabetischen Kleinbuchstaben vergeben.

(5) Unbebaute Grundstücke, Betriebsstätten, in den Arbeitskräfte i.d.R. nicht dauerhaft tätig sind (z. B. Pump- und Trafostationen, Gasregler, mobile Einrichtungen u. ä.) sowie Wochenendhäuser, Gartenlauben, Schuppen und Garagen erhalten keine Hausnummer.

(6) Die Zuteilung der Hausnummer erfolgt mittels Bescheid.

§ 3

Pflichten des Eigentümers

(1) Der Eigentümer, Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes nach Art. 233 § 4 EGBGB des Gebäudes, für welches die Gemeinde Kaulsdorf eine Hausnummer zugeteilt hat, ist verpflichtet diese binnen acht Wochen nach Erhalt des Bescheides, bei Neubauten spätestens bis zum Bezug des Gebäudes, gemäß § 2 Abs. 1 auf seine Kosten zu beschaffen und entsprechend dieser Verordnung und etwaigen weiteren Auflagen ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.

§ 4

Anbringen und Unterhaltung der Hausnummer

(1) Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) der Grundstücke/Gebäude sind berechtigt und verpflichtet, die Hausnummernschilder nach Zuteilung der Hausnummer selbst anzubringen, zu unterhalten und zu erneuern.

(2) Die Hausnummer muss am Gebäude so angebracht werden, dass diese vom öffentlichen Raum (Straße/Gehweg) jederzeit gut sichtbar ist.

(3) Liegen Gebäude vom öffentlichen Straßenraum so weit entfernt, dass die Sicht auf die Hausnummer nicht bzw. nur bedingt möglich ist, so ist die Hausnummer an der Einzäunung bzw. in unmittelbarer Nähe des vorhandenen Zugangs zur öffentlichen Straße/Gehweg nach den Bestimmungen des § 5 anzubringen.

(4) Es kann eine andere Art der Anbringung zugelassen oder angeordnet werden, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer geboten ist.

§ 5

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Hausnummernschilder müssen aus dauerhaftem und wetterfestem Material bestehen.

(2) Die Hausnummern sind so auszuführen, dass die Deutlichkeit der Nummerierung nicht beeinträchtigt wird. Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 70 mm und für Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm vorgeschrieben.

(3) Die Lesbarkeit der Hausnummer ist durch den Eigentümer insbesondere in den Abend- und Nachtstunden zu gewährleisten.

§ 6

Änderung/Erneuerung der Hausnummer

(1) Bei notwendiger Änderung bzw. Erneuerung der Hausnummer finden die §§ 2 bis 5 entsprechende Anwendung.

§ 7

Kosten der Hausnummerierung

(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes nach Art. 233 § 4 EGBGB tragen die Kosten für Anschaffung, Anbringung, Unterhaltung oder Erneuerung der Hausnummernschilder.

§ 8

Ersatzvornahme und Kosten

(1) Kommt der Eigentümer, Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes nach Art. 233 § 4 EGBGB seiner Verpflichtung zur Anbringung und Unterhaltung der Hausnummer gemäß dieser Satzung trotz Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde Kaulsdorf die Hausnummernschilder selbst auf Kosten des Eigentümers beschaffen, anbringen oder erneuern.

(2) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes nach Art. 233 § 4 EGBGB haben im Falle des § 8 Als. 1 der Gemeinde Kaulsdorf sämtliche im Zusammenhang mit der Hausnummernanbringung oder Erneuerung entstandene Kosten zu erstatten.

(3) Kosten werden durch Leistungsbescheid erhoben und wie öffentliche Abgaben beigetrieben.

§ 9

Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeinde Kaulsdorf Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Ordnungsbehördengesetz (OBG) handelt, wer

1.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 sein Gebäude nicht mit der von der Gemeinde Kaulsdorf zugeteilten Hausnummer versieht,

2.

die Hausnummer nicht gemäß § 4 von der Straße aus erkennbar und lesbar anbringt und unterhält,

3.

die Hausnummer entgegen den Bestimmungen des § 5 anbringt oder

4.

eine Hausnummer anbringt und/oder verwendet, die nicht amtlich von der Gemeinde Kaulsdorf vergeben wurde.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG ist die Gemeinde Kaulsdorf.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 1 OBG).

(2) Diese Verordnung tritt zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Kaulsdorf, den 10.02.2023