Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde an andere Stellen übermitteln.
In den nachfolgend genannten Fällen haben Sie das Recht, gegen die Datenübermittlung Widerspruch zu erheben. Die Daten werden dann nicht an die genannten Stellen übermittelt.
| 1. | Die Meldebehörde darf gemäß § 42 Abs.3 BMG öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Auskunft erteilen, wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. |
| Familienangehörige sind er Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. |
| 2. | Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs.1 BMG Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. |
| Die Daten dürfen nur zu Wahlwerbung und nur sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung eingeholt werden. |
| 3. | Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs.2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. |
| Dabei werden auch Datum und Art des Jubiläums mitgeteilt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind 50. und jedes weitere Ehejubiläum. |
| 4. | Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs.3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. |
| Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. |
Die Widersprüche sind in der Gemeindeverwaltung Kaulsdorf, Einwohnermeldeamt, Straße des Friedens 27, 07338 Kaulsdorf einzulegen.
Zur eindeutigen Nachweisführung bittet das Einwohnermeldeamt, das beigefügte Formular (selbstverständlich auch Kopien davon) zu verwenden. Gleiche Formulare liegen auch im Einwohnermeldeamt aus und können auf der Internetseite der Gemeinde Kaulsdorf (www.kaulsdorf-saale.de) abgerufen werden.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt Kaulsdorf geltend gemacht werden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.