Dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., Landesverband Thüringen, vertreten durch Herrn Henrik Hug wird nach §§ 1, 2, 3 und 12 ThürSammlG in der derzeit gültigen Fassung die jederzeit widerrufliche Erlaubnis erteilt, eine Sammlung von Geldspenden in der Zeit
vom 26.10.2025 bis 16.11.2025
in Thüringen
| - | unter Verwendung von Sammelbüchsen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen |
| - | unter Verwendung von Sammellisten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen |
| - | von Haus zu Haus mittels Sammellisten in der Form, dass jeder Haushalt nur einmal von den Sammlern aufgesucht wird |
durchzuführen.
Sammlungszweck: Erfüllung der Aufgaben gemäß Vereinssatzung
Diese Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist; sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, wel- che die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, oder wenn Sie den nachstehend erteilten Auflagen nicht oder nicht vollständig nachkommen. Zuwiderhandlungen können nach § 10 ThürSammlG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Auflagen
| 1. | Die Sammlung ist rechtzeitig dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt (Kreisverwaltungsbehörden), in deren Gebiet die Sammlung durchgeführt werden soll, unter Vorlage einer Kopie dieser Sammlungserlaubnis anzuzeigen. |
| 2. | Jede/r Sammler/in hat seinen/ihren Bundespersonalausweis, Reisepass oder einen mit Lichtbild versehenen Kinderausweis und einen vom Sammlungsträger gesiegelten Sammelausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Dieser Ausweis muss folgende Daten enthalten: |
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| - Name, Vorname |
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| - Geburtsdatum |
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| - Name des Veranstalters |
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| - Art der Sammlung |
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| - Sammlungsort und -zeit |
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| Nach Abschluss der Sammlung sind die Ausweise vom Erlaubnisinhaber einzuziehen. |
| 3. | Die mit der Sammlung beauftragten Personen haben bei sogenannten Straßensammlungen zur Entgegennahme von Geldspenden vom Sammlungsträger versiegelte oder verplombte, fortlaufend nummerierte und sicher verschließbare Sammelbüchsen zu verwenden. Auf jeder Sammelbüchse sind der Name des Veranstalters und der Sammlungszweck deutlich sichtbar anzubringen. |
| 4. | Die Beschaffenheit der Sammelbüchsen muss Veruntreuungen ausschließen. |
| 5. | Über die an die Sammler ausgegebenen Büchsen ist eine Liste zu führen, in der die Rückgabe der Büchsen zu vermerken ist. |
| 6. | Zur Zählung des Sammlungsertrages sind die Sammelbüchsen von einer Sparkasse oder einer vertrauenswürdigen Person zu öffnen und in deren Beisein das Sammelergebnis zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift, in der die Anzahl der Sammelbüchsen und deren Nummern vermerkt sind, zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Veranstalter oder einer von ihm beauftragten Person und der zur Zählung herangezogenen Person zu unterschreiben. Die herangezogene Person übernimmt die Feststellung des Sammlungsergebnisses und prüft die ordnungsgemäße Überweisung des Reinertrages sowie ggf die erneute Verplombung oder Versiegelung der Sammelbehälter. |
| 7. | Für die Sammlung in Gaststätten oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen ist die Zustimmung des Inhabers des Hausrechts einzuholen. |
| 8. | Haussammlungen sind anhand fortlaufend nummerierter und vom Sammlungsträger gesiegelter Sammellisten durchzuführen. Die Listen müssen auf der ersten Seite den Namen des Veranstalters, den Namen des Sammlers, sowie Sammlungszeit und -zweck aufweisen. Die folgenden Seiten müssen Spalten für.Namen und Wohnung, den Spendenbetrag und die eigenhändige Unterschrift des Spenders enthalten. Die Namens- und Unterschriftsspalte ist mit dem Vermerk "Eintrag freigestellt" zu versehen. Der gespendete Betrag muss jedoch in jedem Falle in die Liste eingetragen werden. |
| 9. | Nach Abschluss der Sammlung ist das Ergebnis von |
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| einer Sparkasse oder |
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| einer vertrauenswürdigen Person |
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| festzustellen und zu protokollieren. Die Sammellisten sind ein Jahr nach Prüfung und Abrechnung vom Veranstalter aufzubewahren. |
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| Bei Straßensammlungen mittels Sammellisten ist analog zu verfahren. |
| 10. | Die Sammlung ist nur mit eigenen und ehrenamtlichen Kräften durchzuführen. |
| 11. | Minderjährige dürfen nur bei Straßensammlungen und erst vom vollendeten 14. Lebensjahr und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden. |
| 12. | Die Heranziehung von Jugendlichen ab vollendetem 14. Lebensjahr ist bei Haussammlungen bis zum Eintritt der Dunkelheit bzw.. bei Straßensammlungen nach Eintritt der Dunkelheit ausnahmsweise gestattet, wenn sie zu zweit sammeln und die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter hierfür schriftlich vorliegt. In Gast- und Vergnügungsstätten dürfen sie nicht eingesetzt werden. |
| 13. | Die Kosten der Sammlung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie dürfen nicht höher sein, als zur Erzielung des Sammlungsertrages und für seine ordnungsgemäße Verwendung unumgänglich ist. Sie dürfen, ohne Nachweis besonderer Umstände, die einen höheren Unkostensatz rechtfertigen, 5% des Bruttoertrages nicht überschreiten. |
| 14. | Der Reinerlös der Sammlung ist ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. |
| 15. | Der Sammlungsträger ist verpflichtet, der Erlaubnisbehörde |
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| bis spätestens 01.05.2026 |
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| eine Abrechnung vorzulegen. Diese muss das Sammlungsergebnis (Summe aller Spenden) und die Art und Höhe der Unkosten, gleichgültig aus welchen Mitteln sie geleistet werden, enthalten. Mit der Abrechnung ist eine Erklärung vorzulegen, dass der Reinertrag ausschließlich für o. g. Zwecke verwendet wird, und dass daraus keine Verwaltungs- oder sonstigen sachfremden Ausgaben bestritten werden. |
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| Im Einzelfall kann ein Verwendungsnachweis angefordert werden. |
Für die vorgenannt festgelegten Auflagen wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Kosten
Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Es wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben. Die Gebührenfestsetzung richtet sich nach §§ 1 und 21 des Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG vom 23.09.2005 GVBI S. 325, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GVBI. S. 731, 769)) in Verbindung mit Nr. 4.1 der Anlage zu § 1 Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (ThürVwKostOIM) vom 27.03.2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.2019).
Es ergeht eine gesonderte Kostenrechnung. Diese ist dieser Erlaubnis beigefügt.
Begründung
Das Landesverwaltungsamt ist gemäß § 12 Nummer 1 ThürSammiG sachlich und örtlich für die Erteilung der Genehmigung zuständig, da es sich um eine kreisübergreifende Sammlung handelt.
Die Auflagen waren erforderlich, um unnötige Belästigungen der Bevölkerung zu vermeiden, Gefahren von Minderjährigen und Jugendlichen abzuwenden und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages zu gewährleisten. Die Auflagen greifen nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Erlaubnisinhabers ein, da die Sammeltätigkeit als solche nicht wesentlich behindert wird.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ab Beginn der Sammlung ein ordnungsgemäßer Ablauf gewährleistet wird. Würde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, bestünde die Gefahr, dass durch Einlegung einer Klage die Auflagen unter- laufen werden könnten, da erfahrungsgemäß eine längere Zeit bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung vergeht. Mit Ablauf der Sammlung hätten aber die Auflagen ihren Sinn verloren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim
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| Verwaltungsgericht Weimar |
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| Jenaer Straße 2a |
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| 99425 Weimar |
| Postanschrift: | Verwaltungsgericht Weimar |
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| Postfach 2448 |
|
| 99405 Weimar |
schriftlich, nach Maßgabe des § 55 a der Verwaltungsgerichtsordnung durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Falls die Klage schriftlich oder zu Protokoll erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Anke Neumann
Sachbearbeiterin — Siegel