Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127)) hat der Stadtrat der Stadt Kahla in der Sitzung am die folgende 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Der bisherige § 3 der Hauptsatzung wird gestrichen und durch nachfolgenden § 3 ersetzt.
„§ 3
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt.
(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 2
Der bisherige § 4 der Hauptsatzung wird durch den neuen folgenden Absatz 1 ergänzt. Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 verschieben sich und werden Absätze 2, 3 und 4.
„§ 4
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 2 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Kahla pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und sollten spätestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung (stadt@kahla.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 2 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3
Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 1 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.“
Artikel 3
Nach § 4 der Hauptsatzung wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.“
Artikel 4
Der bisherige § 10 Abs. 6 der Hauptsatzung wird gestrichen und durch nachfolgenden § 10 Abs. 6 ersetzt.
„§ 10
Entschädigungen
(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden Aufwandsentschädigungen:
| - | der ehrenamtlich erste Beigeordnete den Betrag von 290 € /Monat |
| - | der ehrenamtlich zweite Beigeordnete den Betrag von 145 €/ Monat“ |
Artikel 5
Der bisherige § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung wird gestrichen und durch nachfolgenden § 13 Abs. 1 ersetzt.
„§ 13
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.“
Artikel 6
(1) Die 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Kahla tritt mit Ausnahme der Regelung des Artikel 4 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Regelung des Artikel 4 tritt rückwirkend zum 01. Februar 2020 in Kraft.
Kahla, den _._.2023
Jan Schönfeld
Bürgermeister — -Siegel-