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Kahlaer Nachrichten
Ausgabe 20/2026
Nachrichten aus dem Rathaus
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Das Ordnungsamt informiert

Straßenreinigung

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

der Herbst ist nun eingekehrt. So schön die Bäume in ihrem Herbstlaub prunken, so lästig ist die Pracht, wenn sie zu Boden fällt. Denn für Hausbesitzer und Grundstückseigentümer gilt: Sie müssen - wie im Winter den Schnee - im Herbst das Laub vom Gehweg/Straße vor Ihrem Haus und der Schnittrinne entfernen, damit Fußgänger gefahrlos passieren können und Regenwasser ungehindert abfließen kann. Heute möchten wir Sie daran erinnern, nicht nur Straßen und Gehwege von Unkraut freizuhalten und zu kehren, sondern auch das Unkraut aus den Rinnen zu entfernen. Des Weiteren machen wir darauf aufmerksam, dass nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Kahla Äste nicht in das Lichtraumprofil von Straßen oder Gehwege hineinragen dürfen. Daher unsere weitere Bitte, Sträucher und Äste entsprechend zurückzuschneiden, damit sie nicht mehr in den Gehweg oder die Straße hineinragen. Dies gilt insbesondere auch für die Eigentümer unbebauter Grundstücke im Ort sowie für Gartengrundstücksbesitzer.

Umfang der allgemeinen Straßenreinigung:

1.

Die befestigten (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in seiner Wirkung ähnlichen Material) Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.

2.

Bei unbefestigten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

3.

Die Reinigung richtet sich nach der Grundstücksbreite, zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, einschließlich Schnittrinne (Schnittstelle zwischen Bürgersteig und Straße). Straßen, auf denen keine Gehwege vorhanden sind, sind bis zur Mitte der Straße zu säubern. Bei Plätzen, auf denen keine Gehwege vorhanden sind, ist ein 3 m breiter Streifen zu reinigen.

4.

Die zu reinigende Fläche ist einmal wöchentlich freitags oder samstags sowie vor Feiertagen zu reinigen. Sollte eine starke Verschmutzung (über den normalen Rahmen hinaus) vorliegen, ist diese unverzüglich zu beseitigen.