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Kahlaer Nachrichten
Ausgabe 24/2024
Nachrichten aus dem Rathaus
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Nachrichten aus dem Rathaus

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

zum bevorstehenden Jahreswechsel möchten Ihnen das Ordnungsamt hiermit folgende Hinweise geben.

Seit mehreren Jahren gibt es ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern entsprechend §23 Abs. 1 SprengV.:

„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Alters-/Pflegeheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist

verboten.“

Das gilt auch für den denkmalgeschützten Bereich der Altstadt von Kahla (Einfahrt Karl-Liebknecht-Platz bis zur Kreuzung Jenaische Straße/Heimbürgestraße/Bachstraße/Bahnhofstraße).

Wir möchten Sie bitten sich an das Verbot zu halten, damit es nicht zu Schäden in der Stadt Kahla kommt und es für alle Einwohnerinnen und Einwohner eine schöner und angenehmer Jahreswechsel wird. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, darauf zu achten, dass sowohl Kellerlichtschächte als auch Dachluken/-Fenster dementsprechend gesichert sind.

Straßenreinigung/Winterdienst

Sehr geehrte Grundstückseigentümer und Grundstücksnutzungsberechtigte der Stadt Kahla,

auf Grund der jahreszeitbedingten Witterungsverhältnisse möchten wir Sie daran erinnern, dass gemäß der Straßenreinigungssatzung für das Gebiet der Stadt Kahla die Verpflichteten nach § 3 wie Hauseigentümer, Wohnungsberechtigte etc. zur Schneeräumung sowie die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte verpflichtet sind.

Bei Schneefall sind Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken so zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 m zu räumen. Dabei ist zu beachten, dass der Schnee nur so auf den Verkehrsflächen abgelagert werden darf, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge nicht beeinträchtigt werden.

Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu den Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.

Hinweis zum Schneeräumen

Das Ordnungsamt wünscht allen Einwohnerinnen und Einwohnern eine besinnliche Weihnachtszeit, einen schönen Jahreswechsel und alles Gute für das neue Jahr 2025.