Das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung unzulässig. Dies gilt auch vor eigenen Grundstücksein- und -ausfahrten bzw. vor den von Bekannten. Wer vor einer Grundstücksein- und -ausfahrten sein Fahrzeug parkt (sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält) kann mit einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von 10€ - 30€ verwarnt werden.