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Kahlaer Nachrichten
Ausgabe 3/2025
Nachrichten aus dem Rathaus
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Das Ordnungsamt informiert:

Das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung unzulässig. Dies gilt auch vor eigenen Grundstücksein- und -ausfahrten bzw. vor den von Bekannten. Wer vor einer Grundstücksein- und -ausfahrten sein Fahrzeug parkt (sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält) kann mit einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von 10€ - 30€ verwarnt werden.