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Kahlaer Nachrichten
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans „Hohe Straße“ in Kahla

Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab) Standort Plangebiet

Abbildung 2 Räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab)

Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634, zuletzt durch mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Artikel 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden und § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288)), hat der Stadtrat der Stadt Kahla am 07.11.2024 mit Beschluss Nummer 58/2024 den Bebauungsplan „Hohe Straße“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hohe Straße“ umfasst das Flurstück 807/3, Flur 3, Gemarkung Kahla.

Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung und der Anlage A (Vorhabens und Erschließungsplan), jeweils mit Stand August 2024. Die Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO wurde die vorstehende Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Der Bebauungsplan „Hohe Straße“ in Kahla wurde durch das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis gem. § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.

Die Satzung über den Bebauungsplan „Hohe Straße“ in Kahla tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung sowie die den Festsetzungen zu Grunde liegenden Vorschriften können im Bauamt der Stadt Kahla, Markt 10, 07768 Kahla während der üblichen Sprechzeiten von Jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden:

Zeiten der Einsichtnahme in der Stadtverwaltung Kahla:

Montag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Die Einsichtnahme außerhalb der Sprechzeiten erfordert eine Voranmeldung/Terminvereinbarung unter 036424 / 77-100 oder per E-Mail unter stadt@kahla.de.

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Hohe Straße“ in Kahla mit der Planzeichnung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung und der Anlage A ist ergänzend auf den Internetseiten der Stadt Kahla unter https://kahla.de/cs/Bebauungsplaene.php und im Thüringer Geoportal „Thüringen Viewer“ eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, fristgemäß geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Jan Schönfeld

Bürgermeister