Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2024 veranlagten Betrag festgesetzt. Gleiches gilt für die gemeindlichen Abgaben gemäß Kommunalabgabengesetz (Hundesteuer).
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.
Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Sie betragen:
| a. | für die land- und forst- wirtschaftlichen Betriebe: | Grundsteuer A 271 v. H. |
| b. | für die Grundstücke: | Grundsteuer B 389 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer und Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, diese Forderungen für 2024 - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - zu entrichten.
| Bankverbindung: | Rhön Rennsteig Sparkasse | |
| IBAN: | DE 89 8405 0000 1305 0084 87 |
| BIC: | HELADEF1RRS |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ (Wilhelm-Külz-Platz 2, 36452 Kaltennordheim) einzulegen.
Bitte beachten Sie:
Die Einlegung eines Widerspruchs befreit nicht von der fristgemäßen Entrichtung der angeforderten Abgaben.
gez.
Steffen Hohmann
Bürgermeister