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Rhöner Nachrichten
Ausgabe 1/2025
Verwaltungsgemeinschaft "Hohe Rhön"
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Amtliche Bekanntmachung im Auftrag des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen für die Stadt Kaltennordheim sowie die Gemeinden Birx und Oberweid

Information zum Beschluss und der Genehmigung der 2. Satzung zur Änderung der Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Entwässerungssatzung (GKS-EWS) des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen vom 27.11.2024

Der Wasser und Abwasser-Verband Bad Salzungen informiert über den Beschluss und die Genehmigung der 2. Satzung zur Änderung der Gebühren- und Kosten-erstattungssatzung zur Entwässerungssatzung (GKS-EWS) des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen vom 27.11.2024

1.

Mit Beschluss V-02/2024 hat die Verbandsversammlung des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen am 30. Oktober 2024 die 2. Satzung zur Änderung der Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Entwässerungssatzung (GKS-EWS) beschlossen.

2.

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes des Wartburgkreises hat mit Bescheid Aktenzeichen: 17 500 G 422-432/24 (Le) vom 18.11.2024 die 2. Satzung zur Änderung der Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Entwässerungssatzung (GKS-EWS) vom 27.11.2024 rechtsaufsichtlich genehmigt.

3.

Die 2. Satzung zur Änderung der Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Entwässerungssatzung (GKS-EWS) vom 27.11.2024 wurde im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50 am 09.12.2024 bekannt gemacht.

Bad Salzungen, den 07.01.2025

gez. Pagel

Werkleiter

2. Satzung zur Änderung der Gebühren- und Kostenerstattungssatzung (GKS-EWS) zur Entwässerungssatzung des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen vom 8. Dezember 2016

Aufgrund der §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288), erlässt der Wasser und Abwasser-Verband Bad Salzungen folgende Satzung:

Artikel 1 - Änderungen

Die Gebühren- und Kostenerstattungssatzung (GKS-EWS) zur Entwässerungssatzung des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen vom 8. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 28. Oktober 2020, wird wie folgt geändert:

A. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

a)

Die Grundgebühr für Volleinleiter beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit

Dauerdurchfluss

Q3 m3/Stunde

bis Q3

4

15,00 €/Monat

bis Q3

10

37,50 €/Monat

bis Q3

16

60,00 €/Monat

bis Q3

25

93,75 €/Monat

bis Q3

63

236,25 €/Monat

bis Q3

100

375,00 €/Monat

bis Q3

250

937,50 €/Monat

b)

Die Grundgebühr für Teileinleiter beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern

mit Dauerdurchfluss

Q3 m 3/Stunde

bis Q3

4

11,00 €/Monat

bis Q3

10

27,50 €/Monat

bis Q3

16

44,00 €/Monat

bis Q3

25

68,75 €/Monat

bis Q3

63

173,25 €/Monat

bis Q3

100

275,00 €/Monat

bis Q3

250

687,50 €/Monat

(2) Die Grundgebühr wird bei nicht anschließbaren Grundstücken nach dem auf dem Grundstück vorhandenen Nutzraum (Faulraum bzw. Sammelraum) berechnet.

Sie beträgt bei einem Nutzraum:

bis zu

6 m3

3,50 €/Monat

bis zu

12 m3

7,00 €/Monat

bis zu

24 m3

14,00 €/Monat

bis zu

48 m3

28,00 €/Monat

bis zu

96 m3

56,00 €/Monat

über

96 m3

112,00 €/Monat

B. § 4 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Einleitungsgebühr beträgt 3,50 € pro m3 Abwasser.

(2) Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren auf 1,37 € pro m3 Abwasser.

Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine vollbiologische Vorklärung oder sonstige vollbiologische Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück vorgenommen, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren auf 0,83 € pro m3 Abwasser.

Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

C. § 5 wird wie folgt geändert:

I. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Gebühr beträgt

a)

40,75 € pro m3Abwasser aus einer abflusslosen Grube,

b)

51,20 € pro m3Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.

II. Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

(3) Ist zum Absaugen des Inhaltes einer abflusslosen Grube oder einer Grundstückskläranlage die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 25 Metern Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Zuschlag von 3,75 € pro angefangenen Meter Schlauch erhoben.

(4) Ein Zuschlag i. H. v. 35,70 € pro Anfahrt wird dem Gebührenschuldner berechnet:

a)

für jede weitere Anfahrt, wenn ein Gebührenschuldner zweimal nicht angetroffen wurde oder die Entsorgung verweigert hat. Zwei Anfahrten sind in der Gebühr nach Absatz 2 enthalten,

b)

für abflusslose Gruben, wenn diese gesondert angefahren werden müssen,

c)

in Havariefällen und Expressentleerungen.

D. § 6 wird wie folgt geändert:

I. Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

(2) Satz 3: Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteiles der Monatsgrundgebührenschuld neu.

II. Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

(3) Satz 2: Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteiles der Monatsgrundgebührenschuld neu.

Artikel 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Bad Salzungen, den 27. November 2024

Wasser und Abwasser-Verband Bad Salzungen

gez. Bohl

Verbandsvorsitzender — (Siegel)