Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Erbenhausen in seiner Sitzung am 01.11.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Erbenhausen beschlossen:
§1
§ 7 Abs. 2 Ziffer 5. wird wie folgt geändert:
5. die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung wahrzunehmen, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Zu den einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung gehört auch der Erwerb von Grundstücken und Vermögensgegenständen im Wert bis zu 3.000 € im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Entscheidung darüber, welche Verwaltungsgeschäfte im Übrigen einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 2
§ 11 Entschädigungen
Abs. 6 ändert sich wie folgt:
Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
| - | der ehrenamtliche Bürgermeister von | 1.200,00 Euro, |
| - | der ehrenamtliche Beigeordnete | 300,00 Euro. |
§ 3
Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.