1. Parkende Fahrzeuge behindern Winterdienst
Der Winterdienst ist bei der Schneeräumung nicht zu behindern. Fahrzeuge sind daher nicht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen abzustellen. In zugeparkten Straßen ist ein ordnungsgemäßer Winterdienst durch Räumfahrzeuge nicht möglich. Dies hat ein erhöhtes Gefahrenpotential sowie die Verärgerung der Bürger und Kraftfahrer zur Folge.
2. Räum- und Streupflicht
Entsprechend der Satzungen über die Straßenreinigung wird darauf hingewiesen, dass die Gehwege von Schnee und Eis frei zu halten sind und dass das Lagern von Schnee auf öffentlichen Straßen nicht gestattet ist.
Haftung
Bei Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht haften die Anlieger für entstehende Schäden. Ferner droht dem Verpflichtenden ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nebst evtl. Bußgeld.
3. Hundehaltung - Verunreinigungen durch Hundekot
Gemäß § 13 Abs. 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ (ObVO) dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht durch Kot von Haustieren verunreinigt werden.
Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihr Hund seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Gärten oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet und dadurch die öffentlichen Verkehrsflächen verunreinigt. Sie sind im Falle einer entsprechenden Verunreinigung zur sofortigen Beseitigung verpflichtet.
Zuwiderhandlungen können gemäß § 21 Abs. 2 ObVO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Um Kenntnisnahme und Beachtung der vorstehenden Bekanntmachung dürfen wir, auch in Ihrem eigenen Interesse bitten. Vielen Dank!
Ihre Ordnungsverwaltung der
Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“