Aus aktuellem Anlass weist die Ordnungsverwaltung der Verwaltungs-gemeinschaft „Hohe Rhön“ auf folgendes hin:
1. Parkende Fahrzeuge behindern Winterdienst
Der Winterdienst ist bei der Schneeräumung nicht zu behindern. Fahrzeuge sind daher nicht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen abzustellen. In zugeparkten Straßen ist ein ordnungsgemäßer Winterdienst durch Räumfahrzeuge nicht möglich. Dies hat ein erhöhtes Gefahrenpotential sowie die Verärgerung der Bürger und Kraftfahrer zur Folge.
2. Räum- und Streupflicht
Entsprechend der Satzungen über die Straßenreinigung wird darauf hingewiesen, dass die Gehwege von Schnee und Eis frei zu halten sind und dass das Lagern von Schnee auf öffentlichen Straßen nicht gestattet ist.
Auch Eigentümer von derzeit unbewohnten Gebäuden oder unbebauten Grundstücken sind gleichermaßen von der Räum- und Streupflicht der jeweilig geltenden Satzung der entsprechenden Kommune betroffen und müssen dieser ordnungsgemäß nachkommen.
Haftung
Bei Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht haften die Anlieger für entstehende Schäden. Ferner droht dem Verpflichteten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nebst evtl. Bußgeld bzw. Androhung und Durchsetzung einer Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten.
Um Kenntnisnahme und Beachtung der vorstehenden Bekanntmachung dürfen wir im Sinne aller Bürger und Verkehrsteilnehmer bitten. Vielen Dank!
Ihre Ordnungsverwaltung der
Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“