Gemäß der Jahreshauptversammlung vom 20.03.2025 wurde beschlossen, die Jagdpacht für 2023/2024 nicht auszuzahlen.
Der Reinertrag wird den Rücklagen zugeführt.
Dieser Beschluss tritt nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Veröffentlichung gemäß § 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in Kraft. Widerspruch ist schriftlich beim Jagdvorstand einzulegen.
Der Jagdvorstand