Der Bauausschuss der Stadt Kaltennordheim beschließt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB bzw. § 75 Abs. 1 ThürBO zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses + Doppelcarport/Schuppen auf den Flurstücken Nr. 732/5, 731/5 und 730/6 in der Flur 3 der Gemarkung Kaltennordheim.
Das gemeindliche Einvernehmen ist geknüpft an die Standortverlagerung der Gebäude, welche sich an der Flucht der vorhandenen Bebauung „Am Friedhof“ orientieren.
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Der Bauausschuss der Stadt Kaltennordheim beschließt, vorbehaltlich der Freistellung von der eisenbahnspezifischen Zweckbindung, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB bzw. § 75 Abs. 1 ThürBO zum Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes auf dem Flurstück 4425/5 in der Flur 5 der Gemarkung Kaltennordheim zu erteilen.
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Der Bauausschuss der Stadt Kaltennordheim beschließt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. nach § 36 BauGB bzw. § 75 Abs. 1 ThürBO zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Flurstück Nr. 2842/2 in der Flur 5 der Gemarkung Kaltensundheim. Ferner wird den Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Traufhöhe (7 m) und Dachneigung (20°) zugestimmt.
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Der Bauausschuss der Stadt Kaltennordheim beschließt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB bzw. § 75 Abs. 1 ThürBO zum Anbau von Büroräumen an das Gebäude auf dem Flurstück Nr. 3765/7 in der Flur 18 der Gemarkung Kaltennordheim. Ferner wird dem Befreiungsantrag für das Flachdach mit extensiver Begrünung in Bezug auf die Dachform, Dachneigung und Farbgebung zugestimmt.
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Beschluss zu Anträgen auf Befreiung nach § 2 (1) ThürGarVO, § 31 (2) BauGB im Zuge der Errichtung einer verfahrensfreien Garage gem. § 63 (1) Nr. 1b, Gem. Klings, Fl. 5, Flst. 593/3:
Der Bauausschuss beschließt den Befreiungsanträgen in Bezug auf
zuzustimmen.
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Der Bauausschuss der Stadt Kaltennordheim beschließt, der beantragten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung des Bebauungsplanes „Am Grasberg“ Kaltensundheim, 2. Änderung, stattzugeben. Gegen die Unterschreitung des Abstandes des verfahrensfreien Carports auf dem Flurstück 2812 in der Flur 5 der Gemarkung Kaltensundheim und dem öffentlichen Verkehrsraum gibt es keine Bedenken. Gem. § 2 Abs. 1 ThürGarVO sind Ausnahmen zulässig.
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