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Rhöner Nachrichten
Ausgabe 5/2023
Verwaltungsgemeinschaft "Hohe Rhön"
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Bekanntmachung der Ordnungsverwaltung

Aus aktuellem Anlass weist die Ordnungsverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ auf folgendes hin:

Hundehaltung – Leinenpflicht und Verunreinigungen durch Hundekot

Gemäß § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der VGem. „Hohe Rhön“ (ObVO) besteht eine Anleinpflicht für Hunde!

§ 13 Abs. 3 ObVO besagt, dass innerhalb geschlossener Ortslagen auf allen Straßen, Wegen von Grün- und Parkanlagen und in öffentlichen Anlagen, sowie außerhalb auf bituminös ausgebauten Straßen und Rad-/Wanderwegen Hunde an der Leine zu führen sind.

Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen baden zu lassen.

Wer Hunde außerhalb von Zwingern frei hält, hat abzusichern, dass diese weder Einfriedungen überwinden noch auf andere Weise das Grundstück ohne Aufsicht verlassen können. Der Tierhalter hat ferner dafür zu sorgen, dass Nachbarn nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Hundegebell belästigt werden.

Die Mitbürgerinnen und Mitbürger sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet!

Zuwiderhandlungen können gem. § 21 Abs. 2 ObVO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Immer wieder müssen gegen Hundebesitzer Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, weil deren Hunde nicht angeleint geführt werden oder frei herumlaufen.

Auch die Verunreinigung durch Hundekot führt zwangsläufig zu verärgerten Mitbürgern und folglich zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Gärten oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet und dadurch die öffentlichen Verkehrsflächen verunreinigt. Sie sind im Falle einer entsprechenden Verunreinigung zur sofortigen Beseitigung verpflichtet.

Im eigenem Interesse sollten Sie sich deshalb die Ratschläge zu Herzen nehmen.

Sie ersparen sich damit nicht nur unnötigen Ärger, sondern auch ein Verwarn- bzw. Bußgeld.

Um Kenntnisnahme und Beachtung der vorstehenden Bekanntmachung dürfen wir bitten.

Ordnungsverwaltung

Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“