Aus aktuellem Anlass weist die Ordnungsverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ auf Folgendes hin:
| 1. | Straßenreinigungspflicht in Verbindung mit der Beseitigung von Gras und Unkraut |
Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Straßengesetztes wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweiligen Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen, dies gilt ebenfalls für Bundesstraßen.
Zu reinigen sind:
| - | alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Straßengesetz) |
| - | öffentlichen Straßen bzw. Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen außerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 49 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz) |
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
| a) | Fahrbahnen einschließlich Radwege und Standspuren, |
| b) | Parkplätze, |
| c) | Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, |
| d) | Gehwege und Schrammborde, |
| e) | Böschungen, Stützmauern und ähnliches, |
| f) | Überwege |
Die Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.
Die Reinigungspflicht umfasst auch die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat jeglicher Art.
| 2. | Anpflanzungen |
Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen gemäß § 19 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
Um Kenntnisnahme und Beachtung der vorstehenden Bekanntmachung dürfen wir bitten.
Ordnungsverwaltung
Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“