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Rhöner Nachrichten
Ausgabe 8/2025
Gemeinde Frankenheim
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Beschlüsse der Gemeinderatssitzung Frankenheim vom 23.09.2025

Beratung und Beschlussfassung zur Vorbereitung des 800-jährigen Ortsjubiläums in 2028

In Bezug auf die Vorbereitung des 800-jährigen Ortsjubiläums trifft der Gemeinderat folgende Festlegungen:

Einbinden aller Ortsvereine und örtlichen Institutionen

Erstes Treffen in der 1. Oktoberhälfte 2025 (Gemeinderat, Vereine, Institutionen)

Beratung und Beschlussfassung zur Gebäudeversicherung Frankenheim

Der Gemeinderat beschließt die 5-jährige Verlängerung des Versicherungsvertrages für die Gebäude der Gemeinde Frankenheim bei der Sparkassenversicherung (KRISTALL).

Beratung und Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise zur Veräußerung verschiedener gemeindeeigener Gegenstände und Maschinen

Der Gemeinderat beschließt, zur Veräußerung der gemeindlichen Gegenstände und Maschinen eine Art Scheunenflohmarkt im Bauhof und auf dem Bauhofgelände zu veranstalten. Zuvor sind die Gegenstände zu katalogisieren. Öffentlich gemacht soll der Flohmarkt über Frankenheim Aktuell, den Rhönkanal und den Rhönanzeiger.

Beratung und Beschlussfassung zur weiteren Vorgehensweise bezüglich der Geschwindigkeitsmesstafel

Der Gemeinderat sieht die Positionierung einer Geschwindigkeitstafel an der Landesstraße nahe dem Schulstandort als sehr sinnvoll an und beschließt daher, den Erwerb einer neuen Geschwindigkeitsmesstafel gem. dem Angebot über 1.700 € Brutto. Die Tafel soll an den Laternenstrom angeschlossen werden. Der genaue Standort der Tafel wird mit der Verkehrsbehörde des Landkreises abgesprochen.

Beratung und Beschluss über das weitere Vorgehen zum Holzverkauf aus kommunalem Wald und Kündigung bestehender Verträge

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag zum Rohholzverkauf bzw. die Leistung „Holzvermarktung“ mit der AöR ThüringenForst zum 31.12.2025 zu kündigen. Der weitere Beförsterungsvertrag bleibt davon unberührt.

Beschluss - Grabschmuck auf Urnen-Rasen-Reihengrab

Nach Diskussion legt der Gemeinderat fest, dass das Ablegen von Grabschmuck ausschließlich zum Totensonntag über einen Zeitraum von 14 Tagen erlaubt ist. Die Unterhaltspflichtigen sollen nochmals ein entsprechendes Schreiben erhalten.