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Rhöner Nachrichten
Ausgabe 8/2025
Stadt Kaltennordheim
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Entgeltordnung für das Marktwesen der Stadt Kaltennordheim (Marktentgeltordnung)

Auf Grund des § 18 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Kaltennordheim in der Sitzung vom 01.07.2025 folgende privatrechtliche Entgeltordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochen- und Jahrmärkten der Stadt Kaltennordheim werden Entgelte entsprechend der Größe der Standplätze erhoben.

§ 2

Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Höhe der Entgelte

(1) Das Nutzungsentgelt wird entsprechend der Frontlänge des Standes erhoben, wobei der Stand maximal 3 drei Meter tief sein darf. Jeder angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voll Meter berechnet.

(2) Die Höhe des Entgeltes beträgt:

auf dem Wochenmarkt

3,00 EUR/Frontmeter Geschäft/Tag

auf dem Jahrmarkt

bei bargeldloser Zahlung

vor dem Markttag

bei Barzahlung am Markttag

11,00 EUR/Frontmeter Geschäft/Tag

(3) Der Abs. 2 gilt entsprechend für private Grundstückseigentümer, welche sich am Marktgeschehen beteiligen (siehe § 18 der Marktsatzung der Stadt Kaltennordheim). Hier wird die freigehaltene öffentliche Fläche (Frontmeter) vor dem Privatgrundstück als Berechnungsgrundlage herangezogen.

(4) Die Höhe der Entgelte für den Betrieb von Schaustellergeschäften (z. B. Fahrgeschäfte, Schieß- und Losbuden sowie anderer Belustigungen bzw. Essen- und Getränkestände) beträgt:

auf dem Jahrmarkt

8,50 EUR/Frontmeter Geschäft/Tag

(5) Werden Stände auf Wochenmärkten für ein Jahr vergeben, können die Entgelte als einmaliges Jahresentgelt beglichen werden. Hierbei wird eine durchschnittliche Wochenzahl von 40 angesetzt für Stände die ganzjährig am Wochenmarkt teilnehmen, sowie eine durchschnittliche Wochenzahl von 20 für saisonale Anbieter, für welche die Entgelte lt. Abs. 2 berechnet wird.

(6) Auf anderen Märkten, wie z. B. dem Oster- und dem Herbstmarkt, werden pro Tag Pauschalentgelte für die Nutzung festgelegter Ausstellungsbereiche erhoben. Es werden folgende Ausstellungsbereiche gebildet:

Straßen:

Kirchstraße

Pauschalbetrag:

50,00 €

Meininger Straße

Pauschalbetrag:

50,00 €

Feldabahnstraße

Pauschalbetrag:

50,00 €

Öffentliche Plätze:

Neumarkt

Pauschalbetrag:

75,00 €

Wilhelm-Külz-Platz

Pauschalbetrag:

75,00 €

Schlosshof

Pauschalbetrag:

75,00 €

(7) Vereine der Stadt Kaltennordheim oder gemeinnützige Initiativgruppen, die keine kommerziellen Zwecke verfolgen, können von den Pauschalentgelten befreit werden. Über eine Entgeltbefreiung entscheidet der Bürgermeister der Stadt Kaltennordheim nach schriftlichem Antrag.

§ 4

Auslagen

Die der Stadt Kaltennordheim entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung und Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen hierzu von der Stadt Bevollmächtigten.

Eine Auslagenpauschale für Platzreinigung, Abfallbeseitigung und Sanitäranlagen wird wie folgt erhoben:

auf dem Jahrmarkt

für Essen- und Getränkeanbieter

Einmalbetrag von 75,00 EUR

für gesamte Veranstaltung

§ 5

Entstehung, Fälligkeit

Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden die Entgelte fällig.

§ 6

Auskunftspflicht

Die Entgelt- und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Entgelte und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der Verbrauch der betriebenen elektrischen Anlagen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kaltennordheim, den 26.09.2025

Erik Thürmer

Bürgermeister  — (Siegel)