Der Stadtrat der Stadt Kaltennordheim hat in seiner Sitzung vom 16.09.2025 diese Martordnung zur Regelung des Marktwesens erlassen:
§ 1
Marktbereich
(1) Die Stadt Kaltennordheim betreibt Märkte als öffentliche Einrichtungen.
(2) Wochenmärkte werden durchgeführt:
auf dem Neumarkt im Ortsteil Kaltennordheim.
(3) Jahrmärkte werden durchgeführt:
im Ortsteil Kaltennordheim auf den Straßen: Mühlwehr, Neumarkt, Wilhelm-Külz-Platz, Meininger Straße, Kirchstraße, Feldabahnstraße, Gartenstraße, Festplatz in der Aue
§ 2
Markttage und Verkaufszeiten
(1) Die Wochenmärkte finden statt:
auf dem Neumarkt in Kaltennordheim: dienstags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr
(2) Fällt auf einen der festgesetzten Tage ein Feiertag, dann entfällt der Wochenmarkt.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann aus besonderen Anlässen die Marktplätze und die Marktzeiten abweichend festsetzen und den Standort des Marktes vorübergehend verlegen.
(4) Die Tage und die Verkaufszeiten für die Abhaltung von Jahrmärkten werden bei Bedarf von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
§ 3
Wochenmarktangebot
Auf dem Wochenmarkt - einer regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern nur eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbieten:
| a) | - | Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke, |
| - | Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, |
| - | rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. |
| b) | - | Korb-, Bürsten- und Holzwaren, |
| - | Tongeschirre, sonstige Ton- und Töpferwaren, |
| - | Gips- und Keramikwaren außer Porzellanwaren, |
| - | Spankörbe und Strohwaren, |
| - | Glasbläserwaren, |
| - | Gummiwaren, |
| - | Schreibwaren, Gebrauchtbücher, Papierwaren außer Tapeten, |
| - | Ansichts- und Glückwunschkarten, sonstige kunstgewerbliche Artikel, |
| - | Töpfe und Bratpfannen außer Edelstahltöpfen und Edelstahlbratpfannen, |
| - | Besenstiele, Schrubber, Staubwedel, Staublappen, Aufwaschlappen, Kaffeefilter und andere Haushaltswaren des täglichen Bedarfes, |
| - | Putz-, Reinigungs- und Pflegemittel, jeweils für den Haushalt, |
| - | Wachs- und Paraffinwaren, |
| - | Spielwaren außer Kriegsspielzeug, |
| - | Wollgarn, Zwirn, Bänder, Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Stecknadeln, Haarnadeln, Rasierklingen, Reißbrettstifte und andere Kurzwaren, |
| - | Lederwaren außer Lederbekleidung und Koffern, |
| - | Hosen, Hemden, Blusen, Röcke, Hosenröcke, |
| - | Krawatten, Schals, Strümpfe, Pullover, T-Shirts, Sweat-Shirts, Tischdecken, Zierdecken, Wachstuchdecken, Taschentücher, Handtücher und andere Kleintextilien, |
| - | Hüte und Mützen ausgenommen Pelzhüte und Pelzmützen, |
| - | Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe, |
| - | Schuhbänder, Schuhputzzeug, Einlegesohlen und andere Schuhbedarfsartikel, |
| - | Seife, Zahnpasta, Zahnputzwasser, Zahnbürsten, Hautcreme, Haarcreme, Fußöl, Badesalze sowie sonstige Toilettenartikel einfacher Art, |
| - | Modeschmuck und modische Accessoires, |
| - | Kleingartenbedarf außer chemischen Pflanzenschutzmitteln, |
| - | Kränze, Grabgestecke, |
| - | künstliche und getrocknete Blumen, |
| - | eingetopfte Bäume und bewurzelte Bäume, jeweils bis zu 1 m Höhe. |
§ 4
Jahrmarktangebot
(1) Auf dem Jahrmarkt - einer im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbieten.
(2) Auf Jahrmärkten können auch selbständig unterhaltende Tätigkeiten von Schaustellern oder nach Schaustellerart ausgeübt werden. Allerdings werden Karusselle, Schaukeln, Fahrgeschäfte, Schieß- und Schaubuden, Verlosungsgeschäfte und andere der Volksbelustigung dienende Einrichtungen und Darbietungen und Geschäfte solcher Art nur in beschränktem Umfange zugelassen, damit der Charakter der Jahrmärkte als Krammärkte erhalten bleibt.
§ 5
Markthoheit
(1) Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen ist im Marktbereich während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes sowie während des zum Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt, in dem es für den Marktverkehr erforderlich ist.
(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.
(3) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Marktplatz je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Ordnung oder gegen eine aufgrund dieser Ordnung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
(4) Die Stadt kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Marktzwecks erforderlich ist.
§ 6
Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird von den durch die Stadt Kaltennordheim beauftragten Personen wahrgenommen, deren Anweisungen zu befolgen sind.
§ 7
Standplätze
(1) Auf dem Platz in der Straße des Marktes dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus feilgeboten werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Marktverwaltung. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe der für alle Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Marktordnung grundsätzlich jeder berechtigt, der dem Teilnehmerkreis des Marktes angehört. Gemäß § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung kann die Stadt Kaltennordheim aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht bzw. ein Überangebot von einzelnen Warten vorhanden ist, einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Nach pflichtgemäßem Ermessen wird die Auswahl nach allgemein sachlichen Kriterien unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetzt) vorgenommen.
(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
(4) Die Erlaubnis kann von der Marktverwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
| 1. | der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird, |
| 2. | der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird, |
| 3. | der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen haben, |
| 4. | gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird, |
| 5. | ein Standinhaber die nach der Entgeltordnung für Marktentgelte (Standgelder) in der Stadt in ihrer jeweils gültigen Fassung fälligen Entgelte trotz Aufforderung nicht bezahlt. |
(5) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktverwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
(6) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
(7) Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Händlern zu überlassen.
(8) Die Plätze für gleichartige Wochenmarktartikel werden zusammenhängend verteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.
§ 8
Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind Verkaufswagen, -anhänger und -stände sowie sonstige standfeste Verkaufseinrichtungen (z. B. Tische) zugelassen.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.
(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben.
(4) Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(5) Zwischen den einzelnen Verkaufsständen sollen Zwischenräume von nicht unter 0,50 m Breite vorhanden sein. In den Gängen und Durchfahrten der Marktanlagen dürfen Waren, Leergut und andere Gegenstände nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.
(6) Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen.
(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
§ 9
Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen
(1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens zwei Stunden vor Beginn des Marktes begonnen werden. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.
(2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.
(3) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen bzw. zu überwachen.
(4) Die zugewiesenen Standplätze müssen zwei Stunden nach Marktschluss geräumt sein.
§ 10
Fahrzeugverkehr
(1) Von Beginn des Marktes bis Marktschluss darf der Marktplatz nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
(2) Außer Verkaufswagen und -anhängern dürfen keine Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktplatz abgestellt werden. Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge sowie Fahrräder dürfen innerhalb des Marktgeländes nicht mitgeführt werden.
§ 11
Kennzeichnung der Ware, Preisauszeichnung
Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.
§ 12
Lebende Tiere
Lebende Tiere sind in hinreichend geräumigen Behältnissen unterzubringen.
§ 13
Berühren von Lebensmitteln
Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten Lebensmittel vor dem Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem Verkauf nicht betasten lassen.
§ 14
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktplatzes die Bestimmungen dieser Ordnung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(3) Es ist insbesondere unzulässig:
| 1. | Waren im Umhergehen anzubieten (die Marktleitung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen) |
| 2. | Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes zu verteilen |
| 3. | nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben, |
| 4. | überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten, |
| 5. | Megaphone und sonstige Tonträger zu verwenden, |
| 6. | Hunde und andere Tiere auf den Markt mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die aufgrund marktrechtlicher Bestimmungen zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind, |
| 7. | sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem Marktgelände aufzuhalten. |
§ 15
Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes;
Abtransport der Abfälle
(1) Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten.
(2) Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.
(3) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.
(4) Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber nach Marktschluss zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen.
§ 16
Ausschluss vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Im Übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 5 widerrufen werden.
§ 17
Entgelte und Auslagen
Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Entgelte nach der Entgeltordnung für Marktentgelte (Standgelder) der Stadt Kaltennordheim in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten sowie, die der Stadt Kaltennordheim entstandenen Auslagen anteilig zu erstatten.
§ 18
Beteiligung privater Flächen am Marktgeschehen
(1) Private Grundstücke, die während der Marktzeiten für den Betrieb von Verkaufsständen, gastronomischen Angeboten oder sonstigen marktbezogenen Aktivitäten genutzt werden und sich an die allgemeine Marktbesucherschaft richten, unterliegen den Bestimmungen dieser Marktordnung. Sie sind den Marktflächen gleichgestellt und müssen die für den Markt geltenden Regelungen einhalten.
(2) Die Markthoheit der Stadt erstreckt sich auf alle Flächen, die erkennbar in das Marktgeschehen eingebunden sind. Die Nutzung privater Grundstücke für marktbezogene Aktivitäten bedarf der vorherigen Zustimmung der Marktverwaltung und kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Nicht unter die Marktordnung fallen private Veranstaltungen, die sich eindeutig von der Marktveranstaltung abgrenzen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
| a) | die Veranstaltung eine eigenständige inhaltliche Ausrichtung hat, |
| b) | sie sich räumlich vom Marktgeschehen deutlich unterscheidet, und |
| c) | sie sich nicht gezielt an die allgemeine Marktbesucherschaft richtet. |
(4) Die Marktverwaltung ist berechtigt, bei Unklarheiten über die Zugehörigkeit privater Flächen zum Marktgeschehen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und entsprechende Auflagen zu erteilen.
§ 19
Zuwiderhandlungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Marktordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 6 den Weisungen der Marktaufsicht nicht nachkommt, |
| 2. | entgegen § 7 Abs. 1 von einem anderen Platz Waren feilbietet, |
| 3. | entgegen § 7 Abs. 7 eine andere als die ihm zugewiesene Fläche benutzt, den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern überlässt, |
| 4. | entgegen § 8 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen festgelegten Maße nicht einhält, |
| 5. | entgegen § 8 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, die Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen an anderen Einrichtungen befestigt, Steigen und Kisten für den Unterbau verwendet, |
| 6. | entgegen § 8 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens- bzw. Firmenanbringung nicht beachtet, |
| 7. | entgegen § 9 Abs. 1 früher als zwei Stunden vor Beginn des Marktes mit dem Aufbau beginnt oder den Aufbau eines Standes nicht beendet hat und entgegen § 9 Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz nach Marktschluss nicht rechtzeitig räumt, |
| 8. | entgegen § 10 Abs. 1 während der Marktzeiten den Marktplatz mit einem Kraftfahrzeug befährt, |
| 9. | entgegen § 10 Abs. 2 während der Marktzeit Fahrzeuge auf dem Marktplatz abstellt oder Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge während der Marktzeit innerhalb des Marktgeländes mitführt, |
| 10. | entgegen § 12 lebende Tiere anders unterbringt und behandelt, |
| 11. | entgegen § 13 Waren vor dem Kauf durch Käufer berühren lässt |
| 12. | entgegen § 14 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und durch den Zustand seiner Sachen Dritte schädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, |
| 13. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen anbietet, |
| 14. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes verteilt, |
| 15. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 3 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Markt ausübt, |
| 16. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist und überlaute Vorträge hält, |
| 17. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone und sonstige Tonträger verwendet, |
| 18. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 6 Hunde und andere Tiere auf den Markt mitbringt, |
| 19. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 7 während der Marktzeiten auf dem Markt bettelt, hausiert oder sich in betrunkenem Zustand dort aufhält, |
| 20. | entgegen § 15 Abs. 1 bis 4 den Vorschriften über Reinigung und Sauberhaltung sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 ThürKO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Marktordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kaltennordheim, den 26.09.2025
Erik Thürmer
Bürgermeister — (Siegel)