Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. 5. 277, 288), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. 5. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. 1 S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 /Nr. 107), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBI. S. 276), letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 7a eingefügt und § 28 neu gefasst durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 202) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Kaltennordheim vom 13. September 2018 hat der Stadtrat der Stadt Kaltennordheim in der Sitzung am 16.09.2025 die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Kaltennordheim vom 28.02.2025 beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzungsbezeichnung
Die Bezeichnung dieser Satzung lautet wie folgt neu:
„Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtung(en) in kommunaler Trägerschaft und Gebühren für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Kaltennordheim"
§ 2
Inhaltliche Änderungen
(1) § 2 Gebührenerhebung, lautet wie folgt neu:
Die Stadt Kaltennordheim erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) § 3 Absatz 1, Satz 1 lautet wie folgt neu:
Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen.
(3) in § 4 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
(4) Der bisherige § 9 Inkrafttreten wird zum neuen § 10 Inkrafttreten.
(5) Der neue § 9 „Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren" wird wie folgt neu eingeführt:
§ 9
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren
(1) Frühstück und Nachmittagsversorgung werden in den Kindertageseinrichtungen bereitgestellt. Der Tagessatz für Getränke, Frühstück, Nachmittagsversorgung sowie die Vor- und Nachbereitung der Mahlzeiten beträgt 1,93 Euro. Hiervon entfallen 0,85 Euro auf das Frühstück und 1,08 Euro auf die Nachmittagsversorgung (Vesper).
(2) Bei einer Betreuungszeit von 5 Stunden wird pauschal die Gebühr für das Frühstück berechnet, bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr, wird die Gebühr für Frühstück und Vesper berechnet. Ausgenommen hiervon ist die Abmeldung des Kindes wegen Krankheit oder Urlaub, vorausgesetzt die Meldung erfolgt am Tag der Abwesenheit bis spätestens 08.00 Uhr.
Die Abrechnung der Verpflegung erfolgt gern. Satz 1 monatlich und bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses.
(3) Die Eltern haben die Möglichkeit ihr Kind/ihre Kinder generell vom Frühstück bzw. Vesper abzumelden. Änderungen sind jeweils schriftlich bis spätestens zum 15. eines Monats für den Folgemonat mitzuteilen. Verspätet eingehende Mitteilungen werden erst ab dem übernächsten Monat wirksam.
(4) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils am 15. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft.
Kaltennordheim, den 30.10.2025 — (Siegel)
gez. Erik Thürmer
Bürgermeister
Hinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.