- Flurbereinigungsbereich Südwestthüringen -
Frankental 1, 98617 Meiningen
Az.: 3-5-0528
| 1. | Anordnung des freiwilligen Landtauschverfahrens „Kaltenwestheim Ringtausch" |
Gemäß § 103c Abs. 2, § 103a Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), wird das Verfahren für den freiwilligen Landtausch der unter Nr. 2. aufgeführten Grundstücke in Teilen der
| Gemarkung: | Kaltenwestheim, |
| Stadt: | Kaltennordheim, |
| Landkreis: | Schmalkalden-Meiningen, |
angeordnet.
Das Verfahren wird unter Leitung des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation durchgeführt.
Das Verfahrensgebiet hat eine Fläche von 2,8423 ha.
| 2. | Grundstücke |
Dem freiwilligen Landtausch unterliegen die Grundstücke:
Gemarkung Kaltenwestheim
| Flur 2, | Flurstücke Nr. 337/2, 338/2 |
| Flur 3, | Flurstücke Nr. 490/6, 538 |
| Flur 4, | Flurstück Nr. 597 |
| Flur 5, | Flurstück Nr. 688/10 |
| Flur 7, | Flurstück Nr. 2041 |
| Flur 9, | Flurstück Nr. 1748 |
| Flur 11, | Flurstück Nr. 1758 |
| 3. | Anmeldung von Rechten |
Die Beteiligten werden aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtausch berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses bei dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Südwestthüringen, Frankental 1, 98617 Meiningen, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
| 4. | Auslegung des Beschlusses mit Gründen |
Eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Rhön, Hauptstraße 18, 36452 Kaltennordheim OT Kaltensundheirn, während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Gründe:
Die Tauschpartner haben die Durchführung des freiwilligen Landtausches bei der Flurbereinigungsbehörde mit dem Ziel beantragt, die Eigentumsverhältnisse an den unter Nr. 2. dieses Beschlusses aufgeführten Grundstücken neu zu ordnen. Es wurde glaubhaft dargetan, dass sich der Tausch verwirklichen lässt. Die Tauschpartner sind sich über die eigentumsrechtlichen Regelungen einig. Damit liegen die Voraussetzungen zur Anordnung des Verfahrens vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim
| Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, |
| Hohenwindenstraße 13a, 99086 Erfurt, |
einzulegen.
Meiningen, 15.10.2025
Im Auftrag
Andreas Harnischfeger
Referatsleiter
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten freiwilligen Landtauschverfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartner sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite www.ds-tlbg.thueringen.de abrufen.
Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.