§ 1
Entgeltpflicht und Entgeltordnung
(1) Die Stadt Kaltennordheim erhebt für die Nutzung und Inanspruchnahme aller Werkstatt- und Servicedienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kaltennordheim Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung.
(2) Die Erhebung von Entgelten oder Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem Entgeltverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Entgeltordnung ist. Die aufgeführten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Für Leistungen, die nicht in der Entgeltordnung enthalten sind, aber vom Kunden gewünscht und erbracht werden können, erfolgt die Berechnung entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Arbeitswerte (AW) werden wie folgt festgelegt:
| 1 AW = 15 Minuten = 15,75 € |
Die in der Entgeltordnung bzw. Anlage angegebenen Preise sind reine Arbeitsleistungen. Material und Ersatzteile werden gesondert berechnet.
Erforderliche Ersatzteile und Materialaufwand aller Art werden zum Anschaffungspreis zzgl. 10 % Bearbeitungspauschale abgegeben und gesondert berechnet.
Sofern der Kunde die Abholung vor Ort bzw. an der Einsatzstelle wünscht, erfolgt die Abrechnung der
| • | Personalkosten entsprechend dem Zeitaufwand nach AW und |
| • | Je gefahrenem km (Fahrzeug bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht) i.H.v. — 1,60 € |
(6) Leistungen Dritter werden entsprechend der tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. 10 % Bearbeitungspauschale gesondert berechnet.
(7) Die im Zusammenhang mit dem Versand der Rechnung anfallenden Auslagen werden entsprechend der tatsächlich entstandenen Kosten gesondert berechnet.
§ 2
Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Entgeltes sind die Gebietskörperschaften sowie die Unternehmen oder Privatpersonen verpflichtet, die die Leistungen in Anspruch nehmen.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Zahlungspflicht
(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Werkstatt- und Serviceleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kaltennordheim. Alle Leistungen werden nur gegen schriftlichen Auftrag erbracht.
§ 4
Fälligkeit
(1) Die Entgelte werden mittels Rechnungen erhoben.
(2) Der Rechnungsbetrag ist unbar unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto der Stadt Kaltennordheim zu überweisen. Bei nicht fristgerechter Zahlung behält sich die Stadt Kaltennordheim die Einleitung entsprechender rechtlicher Schritte vor.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Kaltennordheim, den 16.09.2025
Erik Thürmer
Bürgermeister
Alle Kosten zzgl. Ersatzteile und Materialaufwand