Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. 87), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und des Katastrophenschutzes (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz, ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559), der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39) zuletzt geändert und neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S. 233), sowie § 55 des Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019* zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) hat der Gemeinderat der Landgemeinde Kindelbrück am 26.09.2022 den Erlass der ersten Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung der Landgemeinde Kindelbrück beschlossen.
Artikel 1
1. Die bisherige Satzungsüberschrift erhält folgende neue Fassung:
„Satzung
über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst der Landgemeinde Kindelbrück (Feuerwehrsatzung und Wasserwehrdienstsatzung)“
2. Im § 1 Organisation, Bezeichnung; Absatz 1; Satz 4 wird ein fünfter Spiegelstrich eingefügt:
„- FF Riethgen“
3. Der § 12 Jugendfeuerwehr wird um einen Absatz erweitert:
„(7) Ein Jugendgruppenleiter wird auf Vorschlag des Jugendwartes für die Dauer von fünf Jahren vom Bürgermeister bestellt. Er muss über die hierfür erforderliche Eignung (mindestens Jugendleitercard, polizeiliches Führungszeugnis) verfügen und die Qualifikation: „Truppführer“ nachweisen bzw. die Bereitschaft zeigen, diese im Zeitraum von einem Jahr nach der Bestellung zu erlangen.“ Betreuer für geschlechtergemischte Jugendfeuerwehrgruppen können auf Vorschlag des Jugendwartes vom Bürgermeister bestellt werden.
4. Im § 13 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer; wird im Absatz 2; Satz 1ein weiterer Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Die Wahlen werden als Briefwahl durchgeführt.“
Im § 13 Absatz 6; Satz 1; erster Halbsatz werden nach dem Wort „rechtzeitig“, die Worte „eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen“ durch die Worte „einen Wahltermin festzusetzen“ ersetzt.
5. Der „§ 16 Jahreshauptversammlung“ wird geändert und erhält folgende neue Fassung:
„§ 16 Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich je eine Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt. In der Hauptversammlung erstattet der Wehrführer einen Bericht über die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr im vorangegangenen Jahreszeitraum. Der Ortsbrandmeister der Landgemeinde und der Ortschaftsbürgermeister des jeweiligen Ortsteils sind einzuladen.
(2) Die Hauptversammlung wird vom jeweiligen Wehrführer einberufen. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder für diejenigen, die damit einverstanden sind, elektronisch bekannt zu geben.
(3) Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatz - abteilung. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn von den aktiven Mitgliedern der Einsatzabteilung mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Wehrführer stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Versammlung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(4) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Hauptversammlung zu einem neuen Termin einzuberufen. Dieser hat frühestens nach Ablauf von zwei Wochen jedoch spätestens nach Ablauf von zwei Monaten, stattzufinden. In dieser zweiten Versammlung gilt die Beschlussfähigkeit sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen als vorhanden, wenn bei der wiederholten Einladung hierauf hingewiesen wurde.
(5) Für die Durchführung der Wahl des Wehrführers wählt die Hauptversammlung einen Wahlleiter. Der Wahlleiter kann sich nicht zur Wahl als Wehrführer stellen.
(6) Die Besetzung der stellvertretenden Wehrführer erfolgt auf Vorschlag des neu gewählten Wehrführers und muss durch die Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung bestätigt werden.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschluss -fassung erfolgt auf Handzeichen, auf Antrag hat diese in geheimer Wahl zu erfolgen.
(8) Über die in der Hauptversammlung durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Wehrführer und dem von ihm festgelegten Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen nach der Hauptversammlung in je einer Ausfertigung dem Ortbrandmeister der Landgemeinde sowie dem Leiter der Verwaltung der Landgemeinde zu übersenden.“
6. Der „§ 17 Gemeinsame Hauptversammlung“ wird geändert und erhält folgende neue Fassung:
„§ 17 Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Ortsbrandmeisters soll in der Regel in jedem zweiten Kalenderjahr eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Landgemeinde Kindelbrück stattfinden. Die Durchführung erfolgt in Form einer Delegiertenversammlung.
(2) Neben dem Ortsbrandmeister, als Vorsitzenden, gehören zu den Delegierten
| a) | die Wehrführer und deren Stellvertreter, |
| b) | die Jugendfeuerwehrwarte, |
| c) | die Gerätewarte, |
| d) | je angefangene zehn aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung 1 Delegierter der Freiwilligen Feuerwehr. |
Die Auswahl der Delegierten regelt die jeweilige Freiwillige Feuerwehr. Der Bürgermeister und der Leiter der Verwaltung der Landgemeinde sind einzuladen. Der Ortsbrandmeister lädt weitere Gäste nach eigenem Ermessen ein.
Bei dieser Versammlung hat der Ortsbrandmeister einen Bericht über die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr im vorangegangenen Zweijahreszeitraum zu erstatten.
(3) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen, die Verwaltung der Landgemeinde unterstützt ihn dabei. Der Termin wird nachrichtlich an den amtlichen Verkündungstafeln der Ortsteile der Landgemeinde Kindelbrück bekanntgemacht.
(4) Ort, Zeit, und Tagesordnung der gemeinsamen Hauptversammlung werden vom Ortsbrandmeister mindestens zwei Kalendermonate zuvor über die Beratung des Wehrführerausschusses bekannt gegeben. Die Bekanntgabe an die Delegierten und die Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr obliegt den betreffenden Wehrführern, hierbei gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung entsprechend.
(5) Eine gemeinsame Hauptversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(6) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Hauptversammlung sind die Delegierten nach § 17 Abs. 2 dieser Satzung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten nach § 17 Abs. 2 dieser Satzung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung gilt die Beschlussfähigkeit sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen als vorhanden, wenn bei der wiederholten Einladung hierauf hingewiesen wurde. Beschlüsse der gemeinsamen Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
7. Im § 18 Wahlen Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Die nach dem ThürBKG und nach § 13 Abs. 2 und 5 dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den der Bürgermeister im Einvernehmen mit den Wehrführern bestimmt. Die Briefwahlen werden von der zuständigen Gemeindeverwaltung nach den Vorgaben des Absatzes 6 organisiert.“
Der § 18 wird um einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut erweitert:
„(6) Ist eine Briefwahl nach § 13 Abs. 2 und 5 dieser Satzung zu organisieren, so prüft der Bürgermeister im Vorfeld der Briefwahl, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürBKG, § 13 Abs. 3 und 4 ThürFwOrgVO) erfüllt und damit wählbar ist bzw. als Bewerber in Frage kommt.
Der Bürgermeister stellt für die als Bewerber in Frage kommenden Personen die Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen fest. Die als Bewerber in Frage kommenden Personen werden schriftlich darüber informiert und aufgefordert, sich schriftlich zu erklären, ob eine Bereitschaft besteht, sich zur Wahl zu stellen.
Besteht die Bereitschaft sich zur Wahl zu stellen bei mindestens einer Person, ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen, dass eine Briefwahl durchgeführt wird für die dabei zu bezeichnende Wahl (z.B. „zur Wahl des Ortsbrandmeisters“) und der Angabe des Termins, bis wann der/die Stimmzettel in den verschlossenen Stimmzettelumschlag und dieser zusammen mit dem ausgefüllten Wahlschein im verschlossenen Briefwahlumschlag bei der Verwaltung der Landgemeinde Kindelbrück angekommen sein muss.
Die jeweils passiv Wahlberechtigten (Wähler) werden zeitgleich mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 4 schriftlich über die Durchführung der Briefwahl informiert und es wird ihnen mitgeteilt, wer als Bewerber zur Verfügung steht. Die Wähler erhalten mit der Benachrichtigung einen jeweils für jede Wahl amtlich hergestellten Stimmzettel, einen Wahlschein für jede Wahl zusammen mit einem amtlichen Stimmzettelumschlag, einen Briefwahlumschlag und einem Informationsblatt über die Briefwahl mit der Aufforderung, auf den Stimmzettel(n) durch ankreuzen zu kennzeichnen, wer die eine zu vergebende Stimme erhält.
In der Benachrichtigung wird der Wähler darüber informiert, dass jeder Stimmzettel allein und unbeobachtet von anderen auszufüllen ist und es wird der Termin angegeben, bis wann der/die Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag und dieser zusammen mit dem ausgefüllten Wahlschein im verschlossenen Briefwahlumschlag bei der Verwaltung der Landgemeinde Kindelbrück angekommen sein müssen.
Weiterhin wird der Wähler in der Benachrichtigung darüber informiert, dass von ihm auf dem Wahlschein unterschriftlich zu versichern ist, dass der dem Wahlschein im verschlossenen Stimmzettelumschlag für jede Wahl beigefügte Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde und der Wahlbrief zurückgewiesen wird, wenn
| 1. | der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, |
| 2. | im Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein enthalten ist, |
| 3. | dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag beigefügt ist oder sich ein Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags befindet, |
| 4. | der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist, |
| 5. | der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine mit der geforderten unterschriftlichen Versicherung, dass der Stimmzettel allein und unbeobachtet von anderen ausgefüllt wurde, enthält |
| 6. | der Wähler die vorgeschriebene Versicherung, dass der Stimmzettel allein und unbeobachtet von anderen ausgefüllt wurde, auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, |
| 7. | der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt ist, |
| 8. | ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, sodass dann die Stimme als nicht abgegeben gilt. |
Auch wird der Wähler in der Benachrichtigung informiert, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel
| 1. | erkennbar nicht amtlich hergestellt ist, |
| 2. | mit einem äußeren Merkmal versehen ist, |
| 3. | den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, |
| 4. | einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. |
Die Briefwahlergebnisermittlung erfolgt mit Dokumentation in einer Niederschrift in der Verwaltung durch den Gemeindewahlleiter und dem Bürgermeister unter Zuhilfenahme von Mitarbeitern der Verwaltung der Landgemeinde Kindelbrück.
8. Nach § 19 werden folgende neue Paragraphen eingefügt:
„§ 20 Wasserwehrdienst
(1) Die Landgemeinde Kindelbrück richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen.
Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 21 Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Landgemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Ihr obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Landgemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Landgemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 22 Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Ortsbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Landgemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 23 Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a) | Mitarbeiter der zuständigen Gemeindeverwaltung, |
| b) | die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG). |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Landgemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Landgemeinde.“
9. Alle nachfolgenden Paragraphen werden fortlaufend neu nummeriert.
10. Im bisherigen „§ 20 Inkrafttreten“ wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Mit der rechtswirksamen Eingliederung der Gemeinde Riethgen in die Landgemeinde Kindelbrück, tritt die Feuerwehrsatzung der aufgelösten Gemeinde Riethgen außer Kraft.“
Artikel 2
Sprachform und Inkrafttreten
(1) Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
(2) Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung neu bekannt zu machen.
(3) Diese Satzung zur ersten Änderung der Feuerwehrsatzung der Landgemeinde Kindelbrück tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der Art. 1 Nr. 2 tritt nach der rechtswirksamen Eingliederung der Gemeinde Riethgen in die Landgemeinde Kindelbrück in Kraft.
Roman Zachar
Bürgermeister — Siegel
Beschlossen am 26.09.2022
Datum d. Ausfertigung: 10.11.2022
Eingangsvermerk der
Rechtsaufsichtsbehörde: 07.10.2022
rechtliche Unbedenklichkeitserklärung durch Rechtsaufsicht
vom: 18.10.2022
Az: KomA: 092.6:131.01/68064
Hinweis:
Mit Bekanntmachung der Satzung wird gleichzeitig auf die Heilung von Verfahrens- und Formvorschriftenverletzungen gem. § 21 Abs. 4 und 5 der Thüringer Kommunalordnung vom 28.01.2003 (GVBl S. 41) in der gültigen Fassung hingewiesen.
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung wurde gemäß § 15 Absatz 1 der Hauptsatzung der Landgemeinde Kindelbrück, in dem für amtliche Bekanntmachungen der Landgemeinde Kindelbrück bestimmten Teil, des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück, Jahrgang 32, Nummer 1, vom - noch offen -.2023, auf den Seiten - noch offen - bis - noch offen - veröffentlicht.
Bestätigt im Auftrag Maik Eßer
Gemeinschaftsvorsitzender der VG Kindelbrück
Kindelbrück, den - noch offen -.2023