Ortsübliche, öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Plangenehmigung gem. § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m § 15 der Hauptsatzung der Landgemeinde Kindelbrück zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage „Mando 87“ (Teile aus Flurstück 87/1 und 73/13, Flur 5, Gemarkung Kannawurf)“.
Der Landgemeinderat Kindelbrück hat in seiner Sitzung am 26.09.2022 den Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage „Mando 87“ (Teile aus Flurstück 87/1 und 73/13, Flur 5, Gemarkung Kannawurf)“ als Satzung gem. § 10 BauGB mit der Beschlussnummer 210-16-22-213 beschlossen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage „Mando 87“ (Teile aus Flurstück 87/1 und 73/13, Flur 5, Gemarkung Kannawurf)“ wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Sömmerda (Az. 092.6:621.42/0033) vom 24.11.2022, rechtsaufsichtlich genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung und der Beschluss des Bebauungsplanes werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; es wird über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich hat eine Größe von 24.655 m² (ca. 2,47 ha) und umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 87/1, sowie eine Teilfläche des Flurstückes 73/13, Flur 5 der Gemarkung Kannawurf. Die Aufstellungsfläche war vormals Flächen der LPG. Die detaillierte Abgrenzung des Geltungsbereiches ist auf der Planzeichnung (Teil A) ersichtlich. Das Gebiet ist wie folgt begrenzt:
Der Bebauungsplan mit der Begründung, den Plänen und den Erklärungen kann durch Jedermann in der
Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück
Zentralverwaltung
1. Obergeschoß Zimmer 1.1
Puschkinplatz 1
99638 Kindelbrück
während der Dienststunden (Mo, Mi, Di von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr) eingesehen werden.
Kindelbrück, den 11.05.2023
Roman Zachar
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Bekanntmachung wird am 11.05.2023 an den in § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung der Landgemeinde Kindelbrück festgelegten Verkündungstafeln für den Zeitraum vom 12.05.2023 bis 18.05.2023 angeschlagen.
Diese Satzung wurde gemäß § 15 Absatz 1 der Hauptsatzung, in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück, Jahrgang 32, Nummer 2, vom 19.05.2023 (Landgemeinde Kindelbrück - amtlicher Teil) veröffentlicht.
Bestätigt im Auftrag Maik Eßer Gemeinschaftsvorsitzender der VG Kindelbrück
Kindelbrück, den 19.05.2023
Im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage „Mando 87“ (Teile aus Flurstück 87/1 und 73/13, Flur 5, Gemarkung Kannawurf)“ wird auf folgende Bestimmungen des Baugesetzbuches hingewiesen:
Baugesetzbuch (BauGB) § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen.
Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ausgehängt am 11.05.2023
im Auftrag Maik Eßer Vorsitzender der VG Kindelbrück
Abgenommen am 19.05.2023
im Auftrag Maik Eßer Vorsitzender der VG Kindelbrück
1 GELTUNGSBEREICH
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage liegt am Rand von Kannawurf im Landkreis Sömmerda. Er hat eine Gesamtgröße von 24.655 m² (ca. 2,47 ha) und umfasst Teilflächen der Flurstücke 87/1 und 73/13 in der Flur 5 der Gemarkung Kannawurf.
2 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 ff BauNVO)
Baugebiet (§ 1 Abs. 3 BauNVO): SO - Sonstiges Sondergebiet (§ 11 BauNVO)
Zweckbestimmung: Photovoltaik. Das Sondergebiet „Photovoltaik" dient der Unterbringung von Photovoltaikanlagen jeglicher Art, einschließlich deren Nebenanlagen. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche sind außerdem Anlagen zur Nutzung der erzeugten Energie sowie bauliche Anlagen zum Abstellen und Lagern von Maschinen und Materialien, die dem Betrieb der Anlage dienen, zulässig. Ebenfalls zulässig sind Gebäude, die zur Unterbringung von elektrischen Betriebseinrichtungen oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen dienen. Außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche sind bauliche Nebenanlagen, wie z. B. Trafostationen, zulässig.
2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)
2.2.1 Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO): 0,8
2.2.2 Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
Die maximal zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird auf 4 m Oberkante (oberer Bezugspunkt) festgesetzt. Der untere Bezugspunkt ist durch Höhenangaben auf der Planzeichnung definiert.
2.3 Grünordnung
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Auf der Fläche A1 (505 m²) ist ein Feldgehölz anzulegen und dauerhaft zu unterhalten, mindst. 9 Bäume gem. Pflanzliste 1, ca. 150 Sträucher gem. Pflanzliste 2:
| Pflanzabstand Bäume: | 10 bis 15 m |
| Pflanzabstand Sträucher: | 1 bis 2 m, versetzte Reihen |
Sicherung Bäume mittels Dreibock und Verbissschutz
Auf der Fläche A2 (925 m²) ist eine Feldhecke anzulegen und dauerhaft zu unterhalten, ca. 3 % Baumanteil / mindst. 6 Bäume gem. Pflanzliste 1, ca. 200 Sträucher gem. Pflanzliste 2:
| Pflanzabstand Bäume: | 10 bis 15 m |
| Pflanzabstand Sträucher: | 1 bis 2 m, versetzte Reihen |
| Pflanzabstand zwischen den Reihen: | 1 m bis 1,5 m |
Sicherung Bäume mittels Dreibock und Verbissschutz
Pflanzliste 1 - Laubbäume:
Mindestqualität: Hochstamm 3xv, STU 10 - 12 cm
| - | Feld-Ahorn Acer campestre |
| - | Hainbuche Carpinus betulus |
| - | Vogel-Kirsche Prunus avium |
Pflanzliste 2 - Sträucher:
Mindestqualität: 3 TR, H = 0,60 m - 1,00 m
| - | Blutroter Hartriegel Cornus sanguinea |
| - | Gewöhnliche Haselnuss Corylus avellana |
| - | Europäisches Pfaffenhütchen Euonymus europaea |
| - | Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum |
| - | Schwarzer Holunder Sambucus nigra |
| - | Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus |
3 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 178 und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 ThürBO)
3.1 Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebaubaren Grundstücke (§ 88 Abs. 1 Nr. 4 ThürBO)
Die nicht überbauten Flächen der bebaubaren Grundstücke im Geltungsbereich des VBP sind im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürBO wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen sowie zu begrünen oder zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
3.2 Einfriedungen (§ 88 Abs. 1 Nr. 4 ThürBO)
Einfriedungen sind in Form eines Maschendraht- oder Stabgitterzauns bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig. Dabei ist zwischen dem natürlichen Geländeverlauf und der Zaununterkannte ein Abstand von 0,20 m einzuhalten. Bei der Farbwahl der Einfriedungen sind grundsätzlich nur gedeckte (warme) Farbtöne zu verwenden. Grelle (helle) Farbtöne (hellrot, hellgrün, hellgelb, hellblau) sind nicht zulässig.
3.3 Werbeanlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO)
Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben (Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage) ist maximal eine Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 4 m zulässig.
4 HINWEISE
4.1 Abfallrechtliche Belange
Nach Aufgabe der Nutzung der Photovoltaik-Freiflächenanlage ist diese vollständig und ordnungsgemäß zurück zu bauen.
4.2 Zufallsfunde/Archäologische Denkmalpflege
Das Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie ist mind. 2 Wochen vor Beginn von Erd-, Erschließungs- und sonstigen Baumaßnahmen zu informieren, damit eine denkmalpflegerische Begleitung stattfinden kann. Bei Erdarbeiten können archäologische (Zufalls-)Funde (Bodendenkmale im Sinne des § 1 Abs. 7 ThürDSchG) wie z. B. Scherben, Knochen, auffällige Häufungen von Steinen, dunkle Erdverfärbungen auftreten. Nach den Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (vgl. § 16 ff ThürDSchG) sind Funde unverzüglich dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in Weimar bzw. der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Sömmerda zu melden.
Nach § 16 Abs. 3 ThürDSchG sind der Fund und die Fundstelle bis zum Ablauf einer Woche nach der Meldung in einem unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen.
4.3 Erdaufschlüsse/Bodenaushub
4.3.1 Der Baugrubenaushub ist nach Möglichkeit im Baugebiet zu deponieren bzw. auf dem Baugrundstück zu belassen. Vor Schachtarbeiten ist eine Auskunft (Schachtschein) über den dargestellten Leitungsbestand einzuholen (z.B. Internet-Portal der MITNETZ STROM).
4.3.2 Für den Einbau technischer Bauwerke ist die LAGA M 20 (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen) zu berücksichtigen.
4.4 Schadstoffe
Werden bei Erdbaumaßnahmen schadstoffkontaminierte Medien (Boden, Wasser, Luft) angetroffen, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde des Landratsamtes des Landkreises Sömmerda bzw. das Referat 400 des Thüringer Landesverwaltungsamtes in Weimar zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
4.5 Niederschlagswasser
Das von den Modulen abtropfende Niederschlagswasser gelangt direkt vor Ort zur Versickerung.
4.6 Amtliches Raumbezugssystem/Grenzmarkierungen
Festpunkte des amtlichen Raumbezugssystems gemäß § 5 ThürVermGeoG sind zu schützen. Bauliche Veränderungen innerhalb eines Radius von 2 m von einem Festpunkt des örtlichen Raumbezugssystems, sind dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation in Erfurt zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich anzuzeigen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben dafür Sorge zu tragen, dass vorhandene und künftig verbleibende Grenzmarkierungen durch geeignete Maßnahmen erkennbar und dauerhaft erhalten bleiben.
5. Munitionsfunde
Beim Auffinden von Munitionskörpern im Rahmen der Erschließung und Bebauung des Plangebietes ist umgehend die örtliche Ordnungsbehörde, zuständige Polizei oder der Kampfmittelräumdienst zu benachrichtigen.