Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), hat der Gemeinderat der Landgemeinde Gemeinde Kindelbrück in der Sitzung am 14.08.2023 den Erlass der 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landgemeinde Kindelbrück beschlossen:
Artikel 1
1. Der bisherige § 3 erhält folgende Neufassung mit der Überschrift:
„§ 3 Ortsteile
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
| 1. | Bilzingsleben, |
| 2. | Frömmstedt, |
| 3. | Kannawurf, |
| 4. | Kindelbrück, |
| 5. | Riethgen, |
| 6. | Düppel, |
| 7. | Siedlung - Riethgen, |
| 8. | Thomas-Münzer-Siedlung. |
Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.
Die Ortsteile dürfen ihren bisherigen Namen, nur in Verbindung mit dem Namen Gemeinde Kindelbrück führen.“
2. Der bisherige § 4 erhält folgende Neufassung mit der Überschrift:
„§ 4 Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)
(1) Die folgenden Ortsteile erhalten dauerhaft, eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO:
| 1. | Frömmstedt, |
| 2. | Kannawurf, |
| 3. | Kindelbrück, |
(2) Die Ortsteile
| 1. | Bilzingsleben, |
| 2. | Düppel, |
erhalten zusammengefasst zu einer Ortschaft mit dem Namen „Bilzingsleben“ dauerhaft, eine gemeinsame Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO.
(3) Die Ortsteile
| 1. | Riethgen, |
| 2. | Siedlung - Riethgen, |
| 3. | Thomas-Münzer-Siedlung. |
erhalten zusammengefasst zu einer Ortschaft mit dem Namen „Riethgen“ dauerhaft, eine gemeinsame Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO.
(4) Die gemäß § 45 a Abs. 11 Satz 1 ThürKO eingeführten Ortschaftsverfassungen werden durch die Einteilung des Gemeindegebietes in Ortsteile nicht berührt. Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.
(5) Der Ortschaftsrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortschaftsbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrats.
(6) Der Ortschaftsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt.
(7) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats erfolgt nachfolgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt. |
| b) | Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. |
(8) Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters.“
3. Im § 7 „Einwohnerversammlung“ wird die Überschrift wie folgt geändert:
„§ 7 Einwohnerfragestunde und - versammlung“
Danach wird ein neuer 1. Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt und die bisherigen Absätze fortlaufend neu nummeriert:
„(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es darf eine Frage und zwei Zusatzfragen, zwei Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Kindelbrück pro Sitzung gestellt werden.
Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (poststelle@vg-kindelbrueck.de) eingehen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung, der Vorsitzende des Gemeinderates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Bürger ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll in der Regel 30 min nicht überschreiten. Ausnahmen liegen im Ermessen des Gemeinderatsvorsitzenden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.“
4. Im „§ 9 Bürgermeister“ wird der „Abs. 4“ der zurzeit gültigen Hauptsatzung um eine Nr. „3.“ mit dem folgenden Wortlaut erweitert:
„3. Erklärungen zum gemeindlichen Einvernehmen gemäß § 36 BauGB im unbeplanten Innenbereich“
5. Nach „§ 11 Ausschüsse“ werden zwei neue Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt und die dann folgenden bisherigen Paragraphen fortlaufend neu nummeriert:
„§ 12 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen.
Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten. Für Störungen der Internetverbindung oder Störungen, die durch die Mitglieder des Gemeinderats verursacht werden, ist die Gemeinde nicht verantwortlich.
(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.
§ 13 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch,
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.“
6. Im neu nummerierten „§ 16 Entschädigungen“ wird im ersten Absatz der dritte Satz nach dem Wort „Sitzungsgeld“ mit den folgenden Worten aktualisiert:
„ ….. und der monatliche Sockelbetrag ……...“
in Absatz 7 wird der dritte Spiegelstrich mit Bezug auf den Beschluss Nr. 15-2-19-213 vom 18.03.2019 und der Eingliederung der ehemaligen Gemeinde Riethgen in das Gebiet der Gemeinde Kindelbrück zum 01.01.2023 wie folgt neu gefasst:
„- für die Ortschaftsbürgermeister wird auf der Grundlage der Ausnahmeregelung in § 45a Abs. 11 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), wegen der Neubildung der Landgemeinde Kindelbrück, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO die Aufwandsentschädigung für die Ortschaftsbürgermeister für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit nach Satz 2 bis zum monatlichen Höchstbetrag wie folgt festgesetzt:
| Ortsteil Bilzingsleben: | 820,00 | Euro, |
| Ortsteil Frömmstedt: | 700,00 | Euro, |
| Ortsteil Kannawurf: | 895,00 | Euro, |
| Ortsteil Kindelbrück: | 1.125,00 | Euro, |
| Ortsteil Riethgen: | 435,00 | Euro, |
im Weiteren wird die Aufwandsentschädigung ab Beginn der auf die nächste Wahl zum Ortschaftsbürgermeister folgenden Amtszeit wie folgt festgesetzt:
| Ortsteil Bilzingsleben | 430,00 | Euro, |
| Ortsteil Frömmstedt | 330,00 | Euro, |
| Ortsteil Kannawurf | 490,00 | Euro, |
| Ortsteil Kindelbrück | 734,25 | Euro. |
| Ortsteil Riethgen | 204,45 | Euro.“ |
in Absatz 7 wird der vierte Spiegelstrich gestrichen,
und im Absatz (9) wird eingefügt:
„in der Ortschaft Riethgen 40,00 Euro,“
7. Im neu nummerierten „§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen“ Absatz 2 wird die Tabelle um eine Zeile mit folgendem Inhalt erweitert:
| Ortsteil | Standort der Verkündungstafel |
| Riethgen | Riethgen/Ort Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße Riethgen 24 a - nachrichtlich im Schaukasten der Thomas - Müntzer Siedlung Nr. 9 / 9a |
Artikel 2 Inkrafttreten / Neubekanntmachung / Sprachform
(1) Die in dieser Satzung zur Änderung Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
(2) Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Abweichend davon treten die Nummern 3, 4 und 5 nach Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.
(3) Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung neu bekannt zu machen.
Roman Zachar
Bürgermeister — Siegel
Beschlossen am: 17.07.2023
Datum d. Ausfertigung: 25.09.2023
Eingangsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde:
am 28.08.2023
rechtliche Unbedenklichkeitserklärung durch
Rechtsaufsicht vom: 18.09.2023
Az KomA: 092.6:020.051:68064
Hinweis:
Mit Bekanntmachung der Satzung wird gleichzeitig auf die Heilung von Verfahrens- und Formvorschriftenverletzungen gem. § 21 Abs. 4 und 5 Thüringer Kommunalordnung vom 16.08.1993 i.d.g.F. hingewiesen.
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung wurde gemäß § 17 Abs. 1 dieser Hauptsatzung, in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück, Jahrgang 32, Nummer 2, vom XX.XX.2023 Seiten veröffentlicht.
Bestätigt im Auftrag
Maik Eßer
Gemeinschaftsvorsitzender der VG Kindelbrück
Kindelbrück, den ………..
Räumliche Abgrenzung der Ortsteile
Räumliche Abgrenzung der Ortschaften