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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Alkersleben Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“

vom 19.12.2022 (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), erlässt der Gemeinderat Alkersleben folgende Satzung:

3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Alkersleben

Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“

Die Hauptsatzung der Gemeinde Alkersleben, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, vom 27.09.2019, zuletzt geändert durch die

1. Änderungssatzung vom 08.06.2020 sowie 2. Änderungssatzung vom 28.09.2022, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 11 Haushaltswirtschaft - wird wie folgt ergänzt:

Die Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung nach § 60 ThürKO ist gegeben, wenn bisher nicht veranschlagte (außerplanmäßige) oder zusätzliche (überplanmäßige) Ausgaben pro Haushaltsstelle im Verwaltungshaushalt einen Betrag von 50.000,00 € und im Vermögenshaushalt einen Betrag von 50.000,00 € überschreiten.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Alkersleben

Alkersleben, den 19.12.2022

gez. André Wagner

Bürgermeister  —  -Siegel-

Hinweis

Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Alkersleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.