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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“

vom 19.12.2022 (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) erlässt der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen folgende Satzung:

2. Änderungssatzung der Hauptsatzungder Gemeinde Osthausen-WülfershausenMitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“

Die Hauptsatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, vom 14.11.2019, zuletzt geändert durch die

1. Änderungssatzung vom 11.09.2020, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 4 - Einwohnerversammlung - wird wie folgt geändert:

§ 4 Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1)

Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ (info@vg-riechheimer-berg.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 3 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 20 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 3 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

(2)

Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3)

Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4)

Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

Artikel 2

Neu eingefügt wird nach § 7 - § 7 a

§ 7a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche sind bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise zu beteiligen. Die Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Planungen und Vorhaben stehen. Die Beteiligung kann in Form einer Versammlung mit Kindern und Jugendlichen entsprechend der Reglungen des § 26a ThürKO oder eines Workshops erfolgen

Artikel 3

§ 9 Abs. 1 - Entschädigungen - wird wie folgt geändert:

(1)

Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 25,00 € sowie ein Sitzungsgeld von 16,21 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Artikel 4

In-Kraft-Treten

Artikel 1 dieser Änderungssatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Artikel 2 dieser Änderungssatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Artikel 3 dieser Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Gemeinde Osthausen-Wülfershausen, den 19.12.2022

gez. Klaus Kolodziej  —  - Siegel -

Bürgermeister

Hinweis

Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.