Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) sowie §§ 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), erlässt die Gemeinde Elleben folgende 1. Änderungssatzung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer:
Artikel 1
§ 5 - Steuermaßstab und Steuersatz - erhält folgende neue Fassung:
| Die Steuer beträgt | |
| für den ersten Hund | 30,00 € |
| für den zweiten Hund | 50,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 75,00 € |
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die 1. Änderungssatzung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gemeinde Elleben
Elleben, den 20.12.2022
gez. Corinne Krah
Bürgermeisterin — -Siegel-
Hinweis
Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Elleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.