Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) sowie § 48 Abs. 5 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzs in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben in der Sitzung am 08.12.2022 die folgende Aufhebungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung
Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bösleben-Wüllersleben vom 21.11.2001 wird aufgehoben.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die Aufhebungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Bösleben-Wüllersleben
Bösleben, den 20.12.2022
gez. Andreas Nitsch
Bürgermeister — -Siegel-
Hinweis
Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.