vom 07.01.2026 (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210), hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg in ihrer Sitzung am 25.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 Euro Grundbetrag und einen Zuschlag von 6,00 € für jede aufgestellte Ortsfeuerwehr.
(2) Die Wehrführer erhalten je eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro.
(3) Der Leiter der Jugendfeuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro.
(4) Die Vertreter der Positionen nach (1) bis (3) erhalten jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages (§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO). Nimmt der jeweilige Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntSchVO.
(6) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
| - | den Leitenden Gerätewart | 40,00 Euro |
| - | den Ausbildungsleiter | 40,00 Euro |
| - | Zeugwart | 40,00 Euro |
| - | den Leitenden Sicherheitsbeauftragten | 30,00 Euro |
| - | die Jugendwarte | 50,00 Euro |
| - | die Gerätewarte | 40,00 Euro |
§ 3
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr Riechheimer Berg vom 22.06.2021 außer Kraft.
Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg
Osthausen-Wülfershausen, den 07.01.2026
gez. Rudolf Neubig — -Siegel-
Gemeinschaftsvorsitzender
Hinweis
Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.