Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt durch Grundsteuerbescheid veranlagten Betrag festgesetzt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Steuerbescheides.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender neuer Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2026 - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - zu entrichten.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
| Tel. Kasse | - | Frau Swoboda: | 036200/62422 |
| - | Frau Rost: | 036200/62423 |
| Tel. Steuern | - | Frau Schwarz: | 036200/62424. |
Die Fälligkeiten sind der 15. 02., 15. 05., 15. 08. und 15. 11. 2026 für Quartalszahler und der 01.07.2026 für Jahreszahler.
Zu spät überwiesene Zahlungen werden mit Säumniszuschlägen belastet. Bei Nichtzahlung werden Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat einzulegen.
Bitte beachten Sie:
Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.