vom 01.09.2023 (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), sowie § 2 der Thüringer Entschädigungsverordnung in der Fassung vom 06. November 2003 (GVBl 2018, 703), erlässt der Gemeinderat Elxleben folgende Satzung:
2. Änderungssatzung der Hauptsatzung
der Gemeinde Elxleben
Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“
Die Hauptsatzung der Gemeinde Elxleben, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, vom 02.04.2020, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 28.09.2022, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 9 Abs. 1 - Entschädigungen - wird wie folgt geändert:
| (1) | Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 25,00 € sowie ein Sitzungsgeld von 25,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die Änderungssatzung tritt ab 01.01.2024 in Kraft.
Elxleben, den 01.09.2023
gez. Swen Glietsch
Bürgermeister — -Siegel-
Hinweis
Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Elxleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.